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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsänderung
von: Thostep ()
Datum: 05.01.2017

Hallo
Kann eine Satzungsänderung in einem Online-Umlaufverfahren ohne Quorum beschlossen werden?

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.01.2017

M.E. nur, wenn die Satzung das so regelt. Wenn nicht, bleibt es nur die schriftliche Beschlussfassung nach § 32 Abs. 2 BGB.
Das geht aber nicht online, weil die Formerfordernis des § 126 BGB (Schriftform) gilt. Die kann nicht durch die Textform des § 126a BGB ersetzt werden, weil das Gesetz (§ 32 Abs. 2 BGB) ja Schriftform vorschreibt.
Es gilt: "Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden."

Re: Satzungsänderung
von: Thostep ()
Datum: 09.01.2017

Hallo Herr Pfeffer,
Ich glaube, mein 2. Beitrag ist nicht angekommen, weil er zu lang war, darum nochmal in Kurzform. Was sind die Voraussetzungen um Satzungsänderungen online abstimmen zu können? Braucht es z.B. vorher eine Onlineversammlung (Chat Raum. ..), da Par.32 BGB doch eine Versammlung fordert?
Wenn ich das einem anderen Beitrag in ihrem Forum richtig entnehme, braucht es, um die Möglichkeit online abstimmen zu können, die Zustimmung aller Mitglieder, gilt das generell?

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.01.2017

Die Voraussetzungen sind:
1. Die Satzung muss das Verfahren ausdrücklich erlauben.
2. Es muss sichergestellt sein, dass keine Nichtmitglieder mit abstimmen. Die Abstimmung wäre zwar dann nicht automatisch ungültig, aber anfechtbar. Nach Auffassung der Rechtsprechung genügt ein übliches Authentifizierungsverfahren (Nutzernamen und Passwort).
2. Eine eigene Onlineversammlung ist nicht erforderlich. Das BGB regelt nur die Beschlussfassung und sieht ausdrücklich vor, dass Beschlussfassungen auch ohne Versammlung erfolgen können (Auch eine Onlineversammlung gilt nicht als Versammlung i.d.S.; deswegen die Satzungserlaubnis).

Re: Satzungsänderung
von: Thostep ()
Datum: 10.01.2017

Die Möglichkeit online abstimmen zu können, wurde bei uns auf einer MV beschlossen. Ist das gültig, denn wenn ich einen anderen Beitrag von ihnen zu diesem Thema richtig verstehe, müssen eigentlich alle Mitglieder hierbei zustimmen?

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.01.2017

Wurde das nur durch die MV beschlossen oder die Satzung entsprechend angepasst?
Ohne Satzungsgrundlage sehe ich keine Möglichkeit einer rechtsicheren Online-MV oder Online-Beschlussfassung. Allenfalls wenn alle (!) Mitglieder jeweils zustimmen.

Re: Satzungsänderung
von: Thostep ()
Datum: 10.01.2017

Die Satzung wurde nach der MV angepasst. Ich hatte ihre Aussage in dem anderen Beitrag so verstanden, dass für die Installation einer Onlineabstimmungsmöglichkeit die Zustimmung aller Mitglieder notwendig ist?

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.01.2017

Nicht, wenn die Satzung das schon entsprechend regelt.

Re: Satzungsänderung
von: Thostep ()
Datum: 11.01.2017

Wenn das Wort schon von Ihnen zeitlich gemeint ist, muesste meiner Meinung nach die Onlineabstimmungsmoeglichkeit schon bei der Gruendung des Vereins in die Satzung geschrieben worden sein oder? Das war bei uns nicht der Fall.

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.01.2017

Ich hatte das oben nicht genau genug gelesen. Für die (Satzungs-)Installation der Online-Abstimmung ist nicht die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Es genügt eine satzungsändernde Mehrheit.

Re: Satzungsänderung
von: Thostep ()
Datum: 13.01.2017

Ich mőchte gerne noch einen Gesamtüberblick über den Verlauf von Satz.änd.anträgen in unserem Verein geben, die in einem Onlineumlaufverfahren abgestimmt werden können: Jedes Mit-glied kann zu jeder Zeit einen Satz.änd.antrag bei der Geschäfts-stelle einreichen. Ohne Begutachtung eines Gremiums wird so jeder Antrag nach geraumer Zeit zur Abstimmung ins Netz gestellt. Die Einstimmigkeit eines Umlaufverfahrens gilt nicht, auch kein Quorum, nur halb so viele Mitglieder wie beiner MV stimmen in der Regel ab. FRAGE: Sind alle einelnen Abschnitte so gültig und auch das Verfahren als Gesamtpaket? Die MV, das zentrale Organ jedes Vereins, wird auf diese Weise außer Kraft gesetzt - keine persönliche Begegnung, Diskussionen...es wird nur noch abgestimmt. Und das über den Kern des Vereins, die Satzung.

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 13.01.2017

Wenn die Satzung das hinlänglich regelt, geht das.
Den Mitgliedern bliebe immer noch die Möglichkeit eine "echte" MV zu verlangen, wenn sie es für nötig halten. Das können sie über das Minderheitenbegehren auch erzwingen.