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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
einfache Mehrheit
von: boernie53 ()
Datum: 30.05.2015

Was konkret ist die einfache Mehrheit bei der Vorstandswahl. Konkreter Fall: 33 stimmberechtigte Mitglieder. 16 Ja- Stimmen, 2 Enthaltungen, 15 Gegenstimmen. Ich denke verloren, andere denken Enthaltung zählt nicht.

Re: einfache Mehrheit
von: boernie53 ()
Datum: 30.05.2015

boernie53 schrieb:
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> Was konkret ist die einfache Mehrheit bei der
> Vorstandswahl. Konkreter Fall: 33 stimmberechtigte
> Mitglieder. 16 Ja- Stimmen, 2 Enthaltungen, 15
> Gegenstimmen. Ich denke verloren, andere denken
> Enthaltung zählt nicht.


Zusatz: bei uns wurden die Mitglieder des Vorstandes bis auf den Vorsitzenden gewählt. Mein Antrag auf Änderung der Satzung wurde gleich i.n den Boden gerammt, da schließlich sound so viele Vereine des Verbandes diese Satzung haben, kann hier nichts verändert werden. Später sagte man, es kann nur in einem wochenlangen Zeitraum geändert werden und das will keiner. Nun hängen wir in der Luft. Man will den Verband fragen, was nun zu tun sei. E ist zum Verzweifeln.

Re: einfache Mehrheit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.05.2015

Einfache Mehrheit bedeutet: Mehr Ja- als Nein-Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt (außer die Satzung regelt das anders).
In diesem Fall (16 zu 15) ist der Kandidat gewählt.

Re: einfache Mehrheit
von: boernie53 ()
Datum: 30.05.2015

Recht herzlichen Dank!
Also liegt bei uns Wahlfälschung vor. In der Satzung unseres Vereins steht nichts über Wahlauszählung. Also muss ja das BGB gelten. Die Wahlversammlung wurde geschlossen mit dem Ziel, sich beim Verband über das weitere Vorgehen zu erkundigen. Der alte Vorstand wollte auf Grund von Querelen verhindern, dass ich gewählt werde und hat sich diese Lücke zu Nutzen gemacht. Nun muss ich also wieder in den Kampf ziehen.

Nochmals recht herzlichen Dank für die so schnelle Antwort,
boernie53

Re: einfache Mehrheit
von: the-blue-cloud ()
Datum: 09.06.2015

Gehe ich Recht in der Annahme, dass jedes Mitglied grundsätzlich eine Einsichtnahme in das Protokoll der Mitgliederversammlung nehmen kann?

Besteht auch ggfs. die Verpflichtung eine Abschrift/Kopie auszuhändigen, insbesondere wenn das Mitglied bsp.weise an der Sitzung nicht teilnehmen konnte? oder gegen Beschlüsse vorgehen möchte?
oder auch nur in diesen Fällen Einsichtnahme/Selbstabschrift möglich?

Danke vorab.

Re: einfache Mehrheit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.06.2015

Enthält die Satzung keine einschlägigen Regelungen, besteht für einzelne Mitglieder ein Recht zur Einsichtnahme ins Protokoll nur bei berechtigtem Interesse (z.B. Anfechung von Beschlüssen). Das Einsichtsrecht umfasst auch die Anfertigung von Abschriften. Die Herausgabe oder gar Zusendung von Kopien kann ein Mitglied ohne entsprechende Satzungsvorschrift aber nicht verlangen.
In jedem Fall einsehen können Mitglieder aber Abschriften des Protokolls, die für Anmeldungen beim Vereinsregister eingereicht werden.
Konnte das Mitglied nicht an der MV teilnehmen, gilt nichts anderes. Nur wenn es nicht teilnehmen konnte, weil es nicht eingeladen wurde, hat es erweiterte Einsichtsrechte.

Re: einfache Mehrheit
von: the-blue-cloud ()
Datum: 10.06.2015

Ganz herzlichen Dank.

Re: einfache Mehrheit
von: Zille ()
Datum: 20.12.2019

Muss in nachfolgender Abstimmung zur einfachen Mehrheit nicht eine Stichwahl zwischen A und B erfolgen, da A nicht mehr Stimmen hat als B und C zusammen hat? Hier würde doch A nur gewinnen können, wenn es eine relative Mehrheit wäre. Oder?

Kandidat A = 30 Stimmen
Kandidat B = 21 Stimmen
Kandidat C = 15 Stimmen
Enthaltungen= 2

Gesamtstimmen= 58

Re: einfache Mehrheit
von: Zille ()
Datum: 20.12.2019

68 Gesamt- Stimmen sollte es heißen

Re: einfache Mehrheit
von: pfeffer ()
Datum: 20.12.2019

Das ist richtig. Kandidat A hat keine einfache Mehrheit.
Eine Stichwahl ist aber nur möglich, wenn die Satzung das erlaubt. Es darf sonst kein Kandidat von dem neuen Wahlgang ausgeschlossen werden.

Re: einfache Mehrheit
von: Zille ()
Datum: 20.12.2019

OK vielen Dank! Aber was ist wenn sich nach 1,2,3... Wahlgängen nichts ändert? Es müsste Kandidat C freiwillig zurückziehen, sonst wählen wir bis der weiße Rauch aufsteigt? Kleiner Scherz...Oder?

Re: einfache Mehrheit
von: pfeffer ()
Datum: 20.12.2019

Der Verweis auf die Papstwahl ist schon richtig. Wenn die Satzung, dass nicht anders regelt, kann auch ein chancenloser Kandidat nicht ausgeschlossen werden. Es muss also so lange gewählt werden, bis ein Kandidat die einfache Mehrheit bekommt.