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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
pflichtangabe
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 19.12.2013

Hallo,

diese Frage ist garantiert schon mal gestellt worden, ich finde sie aber leider nicht im Forum: Welche Angaben müssen bei Vereinen auf den Briefbogen, welche ins Impressum von Webseiten?

Danke

Re: pflichtangabe
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 19.12.2013

Das ist nicht ganz klar geregelt. Sicher geht man auf jeden Fall mit folgenden Angaben:
- Name und postalische Anschrift des Vereins unter Angabe der Rechtsform z. B. "eingetragener Verein" (e. V.)
- Einen Vertretungsberechtigten - in der Regel ein Vorstandsmitglied - mit Vorname und Nachname und elektronischer Kontaktadresse (E-Mail) und Telefonnummer.
- Bezüglich der Angabe von Adressen ist darauf zu achten, dass eine sog. ladungsfähige Adresse angegeben wird. Ein Postfach reicht nicht aus.
- Vereinsregister und Registernummer
- Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls vorhanden.

Re: pflichtangabe
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 23.12.2013

vielen Dank.

Wenn es eine richtige Geschäftsstelle mit hauptamtlichem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer gibt, kann/sollte dann eher der anstatt eines Vorstandsmitglieds (das u.U. ja auch noch alle zwei Jahre wechselt) als Vertretungsberechtigter genannt werden?

Re: pflichtangabe
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 23.12.2013

Welche rechtliche Stellung hat denn dieser Geschäftsführer, d.h ist er nur vom Vorstand bevollmächtigt oder ein "besonderer Vertretet nach BGB?

Re: pflichtangabe
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 23.12.2013

Die Geschäftsführund hat Vollmacht, den Vorstand "bei den Geschäften der laufenden Verwaltung des Vereines zu vertreten, bei denen nicht ein unmittelbares Handeln des Vorstandes zwingend vorgeschrieben ist. Die Bevollmächtigte ist insbesondere berechtigt, den Verein zu vertreten
- beim Abschluß von Verträgen, die für die laufende Verwaltung des Vereines notwendig oder nützlich sind, einschließlich der Eröffnung und Verwaltung von Bankkonten,
- in Gremien,
- beim Abschluss von Verträgen mit Förderanstalten und Sponsoren,
- beim Schriftverkehr mit Mitgliedern, einschließlich der Ladung zu Mitgliederversammlungen etc.
- beim Schriftverkehr mit Kooperationspartnern, dem Vereinsregister und Behörden."

Die Vollmacht gilt unbefristet bis zum Widerruf.

Re: Pflichtangaben
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 23.12.2013

Wenn der Geschäftsführer keine satzungsmäßiges Vertretungsorgan des Vereins ist, genügt seine Nennung m. E. nicht.

Re: Pflichtangaben
von: jolanda wilhelm ()
Datum: 23.12.2013

Dann muss wohl ein Vorstandsmitglied eingetragen werden.

In der Satzung sind als Organe nur die MV und der Vortsand aufgeführt - und dass der Vorstand befugt ist , für die nicht unmittelbar vorstandsbezogenen Geschäfte eine Person oder Institution mit geschäftsführenden Aufgaben zu betrauen.

Danke.