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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Geschäftsführender Vorstand
von: Schwitti2112 ()
Datum: 18.12.2013

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage.
In unserer Satzung steht folgendes:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des
Vorsitzenden tätig.

Wenn nun der 2. Vorsitzende sein Amt aufgibt, weil er nicht mehr mit dem 1. zusammen arbeiten kann, haben wir dann trotzdem noch einen "geschäftsführenden Vorstand"?
Das Problem ist, dass sich auch kein anderer für andere Posten zur Wahl stellen würde, wenn es der 1. Vorsitzende weiter macht.
Wie kann man eine Neuwahl des kompletten Vorstandes "erzwingen"?

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

VG Schwitti

Re: Geschäftsführender Vorstand
von: kizushi ()
Datum: 18.12.2013

Was steht denn noch zum Vorstand und dessen Wahl in Eurer Satzung?

Re: Geschäftsführender Vorstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 19.12.2013

Erzwingen kann eine Neuwahl des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand könnte das allenfalls vorübergehend verhindern, indem er sich weigert, die Versammlung einzuberufen. Dann müsste ein Minderheitenbegehren initiiert werden.
Unabhängig davon, ob der Vorstand noch vertretungsfähig ist, muss das vakante Amt neu besetzt werden. Allein den Verein führen, kann der verbliebene Vorstand also nicht.

Re: Geschäftsführender Vorstand
von: Schwitti2112 ()
Datum: 20.12.2013

Hi,
schon mal Danke für die Antworten.
Wenn ich das also richtig verstanden habe, und es eigentlich nur noch den 1. Vorsitzenden gibt (der auch die Geschäftsführung (also Kasse, Mitgliederverwaltung und vieles mehr) macht, den Leiter Öffentlichkeitsarbeit, den Jugendwart und kommisarisch den TL Einsatz (der aber kein Stimmrecht hat, da er es "nur" kommisarisch macht) sowie einen Gerätewart, kann der Verein so nicht weitergeführt werden?
Kann man da aus einem Gesetzt zitieren? Wenn ja, kennt ihr den Paragraphen?
Wenn das soweit kommt, möchte ich auf der sicheren Seite sein, dass uns kein Strick rausgedreht werden kann.

das steht noch in unserer Satzung:

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand der ..... berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der gefassten
Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.

2. Den Vorstand bilden:
a) der Vorsitzende (Ortsgruppenleiter),
b) der stellvertretender Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer,
d) der stellvertretende Geschäftsführer,
e) zwei Gerätewarte,
f) der Materialwart,
g) der Arzt,
h) der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
i) der stellvertretende Leiter der Öffentlichkeitsarbeit,
j) der Technische Leiter Ausbildung,
k) der Technische Leiter Einsatz,
l) der Jugendwart,
m) der stellvertretende Jugendwart.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Vorsitzende bei Verhinderung des
Vorsitzenden tätig.

4. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Vorstand, im Verhinderungsfalle vertritt ihn der
stellvertretende Vorsitzende.

5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zum Beginn der Neuwahlen während der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als
die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche
Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl
eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt,
wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Der Jugendwart und sein Stellvertreter werden nach der "Jugendordnung der ..... gewählt, sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Bei Änderung
während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Vorstand der ...... zuständig.

7. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt. Für
bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand Beauftragte berufen oder Ausschüsse bilden. Die
Arbeitsergebnisse solcher Beauftragter oder Ausschüsse sind dem Vorstand zur Auswertung und
gegebenenfalls zur Beschlußfassung zuzuleiten.

8. Für das Stimmrecht, die Beschlussfassung und das Protokoll findet § 9 Abs. 1, 5 und 8 entsprechende
Anwendung.

Ich danke euch für eure Hilfe.

VG

Re: Geschäftsführender Vorstand
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 20.12.2013

Gesetzliche Vorgaben gibt es zur Größe und Zusammensetzung des Vorstands nicht. Hier ist die Satzung ausschlagebend - und bindend. Die Einhaltung der Satzung kann auch über den Rechtsweg - also die Klage vor staatlichen Gerichten - erzwungen werden. Zunächst sind aber die vereinsinternen Mittel einzusetzen. Hier hat die MV umfassende Befugnisse.
Ein Hinweis: Die Satzung sieht keine kommissarischen Vorstandsmitglieder vor. Die genannte kommisarische Besetzung des Amtes wäre also ebenfalls nicht zulässig.