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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Gründung einer Tochter gGmbH zur Ausgliederung wirtschaftlicher Aktivitäten
von: ugandafan ()
Datum: 04.12.2013

Hallo zusammen,

mein Anliegen scheint mir ziemlich komplex, deshalb will ich nur vorab darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Frage nur um eine erste Recherche zu diesem Thema handelt und ich, gegeben den Fall, dass eine Lösungsmöglichkeit besteht rechtliche Experten aufsuchen werde.
Also nun zur Frage:

Ich engagiere mich schon seit einigen Jahren in einem Verein der eine Bildungseinrichtung in Uganda (Ostafrika) unterstützt.Gemäß der Satzung des Vereins ist über die Förderung von Bildungsprojekten in Afrika hinaus, dass Ziel interkulturellen Austausch zu fördern / ermöglichen.
Da die Vereinsmitglieder über die Jahre sehr gute Kontakte in Uganda aufgebaut haben, kamen wir auf die Idee in zusammenarbeit mit anderen Vereinen ein Netzwerk aufzubauen, um Reisen zu veranstalten.Es handelt sich hierbei um ein nachhaltiges Tourismus Konzept (in Fachsprache auch communitiy based tourism), indem der Reisende auf seiner Rundreise durch Uganda neben den Nationalparks auch verschiedene Entwicklungshilfe Projekte besuchen kann.
1.Frage: ist es grundsätzlich möglich eine Tochter gGmbH von unserem Verein zu gründen, welche als Reiseveranstalter Reisen anbietet und verkauft (wirtschaftlicher Betrieb), wobei die Gewinne einem gemeinnützigen Zweck (den Vereinen des Netzwerkes) zugeführt werden?
2.Frage: Wenn ja, ist es für die gGmbH möglich trotz des wirtschaftlichen Betriebes steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt zu werden?
3.Frage: Kann den Mitarbeitern und Geschäftsführern der Tochter gGmbH ein Gehalt (natürlich in gewisser Verhältnismäßigkeit zum Arbeitsaufwand etc) ausgezahlt werden, sozusagen als Aufwandsentschädigung,

Ich belasse es mal bei diesen drei Fragen, obwohl ich natürlich noch jede Menge mehr hätte....

Vielen Dank im voraus für eure Antworten !

LG aus Berlin

Re: Gründung einer Tochter gGmbH zur Ausgliederung wirtschaftlicher Aktivitäten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 04.12.2013

Da die Reisen einen wesentlichen touristischen Anteil haben, hat die GmbGH damit keinen Zweckbetrieb. Wenn das die Haupttätigkeit der GmbH ist, kann sie nicht gemeinnützig sein. Die Weitergabe der erzielten Überschüsse reicht dafür nicht aus.

Vergütungen sind kein Problem, solange sie nicht überhöht sind.