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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
§ 58, Nr. 8 Gesellige Zusammenkünfte
von: Jan ()
Datum: 09.11.2013

Hallo,
in der Literatur wird immer als Grenze etwa 5% des Vereinsvermögens angeben. Mich würde mal interessieren, wo diese Empfehlung herkommt.

Re: § 58, Nr. 8 Gesellige Zusammenkünfte
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 10.11.2013

Eine solche Grenze gibt es nicht. Wo findet sich denn das?