Re: Haftung gegenüber Löhne der Angestellten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 24.10.2013
Die Haftung für die Gehälter trifft zunächst den Verein, nicht den Vorstand. Ist der Verein zahlungsunfähig, muss der Vorstand aber:
- die Gehälter entsprechend gekürzt auszahlen
- Rücklagen für die SV-Beiträge bilden
- evtl. Insolvenzantrag stellen.
Für nicht abgeführe SV-Beiträge haftet der Vorstand persönlich. Das gleiche gilt für eine Schädigung der Gläubiger bei Insolvenzverschleppung (also für Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden). Dazu gehören auch die Mitarbeiter.
Ein Insolvenzantrag wäre vor allem auch deswegen wichtig, weil die Arbeitnehmer dann Insolvenzgeld erhalten, was andernfalls nur bei vollständiger Einstellung der Betriebstätigkeit möglich wäre.
Den Insolvenzantrag kann auch der Arbeitnehmer stellen (aber erst bei Gehaltsrückstand). Das sollte aber nicht geschehen, bevor eine Klärung mit dem Vorstand versucht wurde. Mit dem Hinweis, dass er dadurch persönliche Haftungsrisiken vermeidet, lässt sich der Vorstand vielleicht beeindrucken. Ein Insolvenzantrag muss auch keineswegs zur Auflösung des Vereins führen. Oft ist eine Sanierung möglich.