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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Kassenbericht
von: Max ()
Datum: 26.07.2013

Hallo,

ein Verein hält seine Mitgliederversammung ab. Dabei wird ein Kassenbericht mündlich vorgetragen. Eine schriftliche Ausfertigung gibt es nicht.

Da es in der Kasse möglicherweise Unregelmäßigkeiten gab, wird auf der MV, beschlossen, welche Schritte der Verein in die Wege leiten soll. Das Protokoll der MV spart diesen Punkt aus, es wird nur mitgeteilt, dass ein Beschluss gefasst wurde, aber nicht, welchen Inhalt der Beschluss hat.

Der Vorstand begründet das damit, daß sich der Verein wegen der Unregelmäßigkeuten in einem Rechtstreit befindet.

1. Hätte der Kassenbericht in der Versammlung schriftlich vorgelegt werden müssen?
2. Hat ein Mitglied, das nicht in der Versammlung war, ein Recht, den Inhalt des Kassenberichtes zu erfahren?
3. Hat ein Mitglied, das nicht in der Versammlung war, ein Recht, den Wortlaut des Beschlusses zu erfahren?
4. Kann der Vorstand mit Hinweis auf Rechtsstreitigkeiten diese Informationen zurückhalten?

Liebe Grüßer,
Max

Re: Kassenbericht
von: Max ()
Datum: 26.07.2013

In der Geschäftsordnung der MV heißt es:

"Das Protokoll der Mitgliederversammlung hat die wesentlichen Beschlüsse darzulegen."

in der Satzung heißtv es:

"Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen"

Re: Kassenbericht
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.07.2013

Wenn die Satzung keine Vorgaben macht, kann der Kassenbericht in der Versammlung auch mündlich vorgelegt werden.

Einen Beschluss ohne Beschlussinhalt zu protokollieren, ist Unsinn und ein Mangel des Protokolls. Das Protokoll sollte deswegen angefochten und eine entsprechende Ergänzung des Beschlussinhalts verlangt werden.

Der Wortlaut des Beschlusses muss ja in der Versammlung bekannt gewesen sein, andernfalls könnte man ja nicht abstimmen. Ausschlaggebend ist aber immer der Wortlaut des Beschlusses, nicht des Protokolls - außer die Satzung regelt das ausdrücklich so.

Der Vorstand kann Informationen aus zwei Gründen verweigern: Weil Persönlichkeitsrechte betroffen sind (Datenschutz) oder weil eine Bekanntgabe des Verein schädigen könnte.
In diesem Fall kann ich keins von beidem erkennen. Der Hinweis auf Rechtsstreitigkeiten ist kein einleuchtender Grund, es sein denn, die Bekanntgabe verschlechtert die Aussichten vor Gericht.

Re: Kassenbericht
von: johann ()
Datum: 21.04.2017

Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> Wenn die Satzung keine Vorgaben macht, kann der
> Kassenbericht in der Versammlung auch mündlich
> vorgelegt werden.

Laut einem Artikel den ich gefunden habe kann zwar der Geschäftsbericht mündlich vorgetragen werden der Kassenbericht hat aber zwingend schriftlich vorzuliegen.

Was ist davon zu halten?

--Wie müssen die Berichte vorgelegt werden?
Der Geschäftsbericht selber kann mündlich vorgetragen werden. Der Kassenbericht aber muss auf jeden Fall schriftlich niedergelegt werden und in der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Er kann entweder gleich mit der Einladung verschickt oder direkt bei der Mitgliederversammlung ausgelegt werden. Jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht. Entgegenstehende Satzungsregelungen sind unwirksam!

Diese Verpflichtung ergib sich wiederum aus dem § 27 BGB zur ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung. --

Re: Kassenbericht
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.04.2017

Laut einem Artikel den ich gefunden habe kann zwar der Geschäftsbericht mündlich vorgetragen werden
der Kassenbericht hat aber zwingend schriftlich vorzuliegen.

Was ist davon zu halten?

Es gibt hier keine gesetzlichen Vorgaben. Wie wird das in dem genannten Artikel begründet?


"Diese Verpflichtung ergib sich wiederum aus dem § 27 BGB zur ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung."

Dazu steht weder in § 27 BGB noch in § 662ff etwas.