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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Rücktritt aus einem Vorstand/ Haftung Vorstandsmitglied
von: Marcusw ()
Datum: 21.07.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin neue hier und nutze solch eine Plattform zum ersten mal.
Es geht um folgenden Sachverhalt. Ein Vorstand wird am 06. Dezember 2011 neu gewählt, die Eintragung ins das Register erfolgt erst Wochen später am 08.2012 (laut Auszug des VR). Am 14.02.2012 tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück. Eine Austragung aus dem VR findet nicht statt. Das Gericht erteilt am Telefon die Auskunft das eine Löschung im VR nur durch die übrigen Vorstandmitglieder erfolgen kann. Ist das richtig? Über ein Jahr später und nach der Insolvenz fordert eine Krankenkasse Schadensersatz und will das zurückgetretene Mitglied mit zur Verwantwortung ziehen. Da angeblich SV Beiträge nicht gezahlt wurden. Es lässt den Rücktritt nicht gelten, da das VR die Person weiterhin als Vorstand ausweist. Wie kann sich diese Person wehren bzw. gibt es die Möglichkeit das VR rückwirkend zu ändern?

Re: Rücktritt aus einem Vorstand/ Haftung Vorstandsmitglied
von: ugoetze ()
Datum: 23.07.2013

Der im VR eingetragene Vorstand vertritt den Verein. Damit verbunden ist die Haftung für grob fahrlässiges Verhalten. Der Rücktritt vom Vorstandsamt ist nur eine interne Willenserklärung.

Zu versuchen ist, mit der Krankenkasse über eine Verschonung im Billigkeitswege zu verhandeln.

Re: Rücktritt aus einem Vorstand/ Haftung Vorstandsmitglied
von: Marcusw ()
Datum: 31.07.2013

Vielen Dank für die Antwort.

Könnten Sie noch genauer ausführen bzw. erläutern was eine "verschonung im Billigkeitswege" bedeutet?

Besten Dank

Re: Rücktritt aus einem Vorstand/ Haftung Vorstandsmitglied
von: Ignotus ()
Datum: 18.09.2013

Nach meinem Stand ist es so, dass ein Vorstandsmitglied, welches zurückgetreten ist, von den übrigen Vorstandsmitgliedern über den Notar aus dem VR als ausgeschieden gemeldet werden muss.
Versäumt das der Restvorstand, so kann nicht das zurückgetretende Vorstandsmitglied für Fälle danach haftbar gemacht werden.
Eine Auskunft beim VR ergibt immer den offiziellen Status des Vereins, auf dem sich jeder berufen kann. Der Verein haftet, falls die Auskunft durch Vereinsversäumnisse fehlerhaft ist. Der Verein (Mitgliederversammlung) kann wiederum den Vorstand (Restvorstand) haftbar machen (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).
Um sich selbst zu schützen, sollte ein Rücktritt immer nachweisbar erfolgen (Zeugen, Einschreiben, E-Mail o.a.).