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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Verhinderung
von: une ()
Datum: 06.03.2013

Hallo,
bei uns stellt sich gerade folgendes Problem:
Der Vorstand besteht laut unserer Satzung aus mind. 4 Personen, von denen 2 geborene Mitglieder sind (Schulleiter/in und Schulpflegschaftsvorsitzende/r), die auch namentlich nach jeweiliger Wahl durch die entsprechenden Gremien ins Vereinsregister eingetragen wurden.
Eine Vertretungsregelung bei Verhinderung der Vorstandsmitglieder beinhaltet die Satzung nicht. Unsere Schulleiterin ist jetzt für unabsehbare Zeit erkrankt und die Konrektorin hat gem. Schulgesetz die Leitung der Schule inne. Greift diese Vertretungsregelung des Schulgesetzes auch für unseren Verein, bzw. können bei Verhinderung der geborenen Mitgieder (Schulleiter/in und Schulpflegschaftsvorsitzende/r) die laut anderen Gesetzen/Vorschriften benannten Vertreter an den Vorstandssitzungen stimmberechtigt teilnehmen obwohl in unserer Satzung keine Vertretungsregelung festgelegt wurde?
Für zeitnahe Hilfe bei unserem Problem wäre ich sehr dankbar.

Re: Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Verhinderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.03.2013

Eine Eventualregelung für die Besetzung des Vorstandes ist nicht zulässig. Schon deswegen nicht, weil der Vorstand namentlich ins Vereinsregister eingetragen wird.
Es müsste also eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgen - am besten bestätigt zunächst die MV die Nachrückerin.

Re: Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Verhinderung
von: une ()
Datum: 06.03.2013

Gilt das auch für die geborenen Mitglieder, wie die durch eine erweiterte Schulkonferenz gewählte Schulleiterin und die durch die Schulpflegschaft gewählte Schulpflegschaftsvorsitzende.

Re: Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Verhinderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.03.2013

"Geboren" bezieht sich nur auf die Art der Bestellung, d.h. das Vorstandsmitglied wird nicht gewählt. Für die Eintragung gilt aber nichts anderes.

Re: Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Verhinderung
von: une ()
Datum: 11.03.2013

Ich noch mal,
wir sind uns immer noch uneins, was die Vertretung und somit das Stimmrecht der Schulleiterin/Konrektorin in den Vorstandssitzungen angeht, zumal die Konrektorin im jetzigen Fall vom Schulamt als kommissarische Schulleiterin mit allen Rechten und Pflichten offiziell eingesetzt wurde. Auch sind wir uns nicht sicher, ob mit unserem Satzungspassus: „Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus 5 Personen, namentlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Der/die jeweilige Schulleiter/in sowie der/die Schulpflegschaftsvorsitzende gehören dem Vorstand an. Soweit ein hauptamtlicher Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin bestellt ist (Abs. 3), kann das Vorstandsamt des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin entfallen; der Vorstand besteht dann nur aus mindestens 4 Personen.“, die Vorstandsstellung nicht allein vom Amt der Schulleitung abgeleitet ist und ab wann sie ggf. ihr Vorstandsamt aufnehmen kann (mit Tag der Bestellung oder Registereintragung).
Noch zu erwähnen wäre vielleicht, dass
- uns in der Vergangenheit das Protokoll der Schulpflegschaftssitzung über die Wahl der Vorsitzenden sowie das Beurkundungsschreiben der Bezirksregierung über die Ernennung zur Rektorin ausreichte, um einen entsprechenden Eintrag ins Vereinsregister zu beantragen. Weder der Notar noch das Amtsgericht haben sich bisher daran gestört, dass diese 2 Vorstandsmitglieder nicht durch die MV in ihren Ämtern bestätigt wurden.
- sowohl die Schulleiterin als auch die Schulpflegschaftsvorsitzende nicht als Mitglieder geführt werden und somit kein Stimmrecht in der MV haben.

Re: Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Verhinderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.03.2013

Geborene Mitglieder müssen nicht im Amt bestätigt werden. Es genügt also der Nachweis, dass sie die satzungsmäßigen Anforderungen erfüllen.
Vorstandsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein, wenn das die Satzung nicht fordert.
Das Stimmrecht in der Vorstandssitzung hat jedes Vorstandsmitglied, egal wie es bestellt wird.