Re: Vertretung von Vorstandsmitgliedern bei Verhinderung
von: une ()
Datum: 11.03.2013
Ich noch mal,
wir sind uns immer noch uneins, was die Vertretung und somit das Stimmrecht der Schulleiterin/Konrektorin in den Vorstandssitzungen angeht, zumal die Konrektorin im jetzigen Fall vom Schulamt als kommissarische Schulleiterin mit allen Rechten und Pflichten offiziell eingesetzt wurde. Auch sind wir uns nicht sicher, ob mit unserem Satzungspassus: „Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus 5 Personen, namentlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Der/die jeweilige Schulleiter/in sowie der/die Schulpflegschaftsvorsitzende gehören dem Vorstand an. Soweit ein hauptamtlicher Geschäftsführer/eine hauptamtliche Geschäftsführerin bestellt ist (Abs. 3), kann das Vorstandsamt des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin entfallen; der Vorstand besteht dann nur aus mindestens 4 Personen.“, die Vorstandsstellung nicht allein vom Amt der Schulleitung abgeleitet ist und ab wann sie ggf. ihr Vorstandsamt aufnehmen kann (mit Tag der Bestellung oder Registereintragung).
Noch zu erwähnen wäre vielleicht, dass
- uns in der Vergangenheit das Protokoll der Schulpflegschaftssitzung über die Wahl der Vorsitzenden sowie das Beurkundungsschreiben der Bezirksregierung über die Ernennung zur Rektorin ausreichte, um einen entsprechenden Eintrag ins Vereinsregister zu beantragen. Weder der Notar noch das Amtsgericht haben sich bisher daran gestört, dass diese 2 Vorstandsmitglieder nicht durch die MV in ihren Ämtern bestätigt wurden.
- sowohl die Schulleiterin als auch die Schulpflegschaftsvorsitzende nicht als Mitglieder geführt werden und somit kein Stimmrecht in der MV haben.