Re: Auskunftspflicht üver Inhalt von Vorstandssitzungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.07.2012
Was den Ausschluss aus der Gruppe anbelangt, wäre zunächst die Frage, wie diese in der Satzung verankert ist und was hier für Regelungen zum Ausschluss bestehen.
Generell gilt, dass bei Vereinsstrafen (das ist der Ausschluss aus der Gruppe ohne Zweifel) ein rechtliches Gehör gewährt werden muss. Es kann also nicht ohne Mitteilung der Gründe und die Möglichkeit sich zu verteidigen ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss mitgeteilt und begründet werden.
Dabei muss nur das Abstimmungsergebnis mitgeteilt werden, nicht wer wie abgestimmt hat.
Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzung muss m.E. nicht gewährt werden.