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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Auskunftspflicht üver Inhalt von Vorstandssitzungen
von: Ralf Schwarz ()
Datum: 10.07.2012

Hallo zusammen,

wir als Verein (Carnevalverein) hatten berechtigten Grund eine Familie aus dem Verein auszuschießen und haben entspr. unserer Satzung eine Vorstandssitzung mit Abstimmung abgehalten. Bei der Abstimmung kam es nicht zur nötigen 3/4 Mehrheit und die Familie wurde nicht ausgeschlossen.

In unserem Verein gibt es weiterhin eine Aktivengruppe (Elferrat) welche Mitglieder auf Wunsch und Antrag mittels einer Abstimmung aufnehmen kann. Dies war bei dieser Familie der Fall.

Nachdem das Verhalten der Familie auch in dieser Gruppe nicht mehr tragbar war hat die Gruppe in einer angekündigten Sitzung abgestimmt und die Familie mit einfacher Mehrheit aus der Gruppe ausgeschlossen. Die betroffene Familie selbst ist selbst nicht erschienen.

Nun war die Familie beim Anwalt und will Auskunft u.a. über:
1. Vereinsausschluss (der nicht stattgefunden hat)
- Vorwurf zum Vereinsausschluss
- Abstimmungsergebnis
- Beschluss des Vorstandes

und 2. zur Aktivensitzung:
- Vorwurf zum Ausschluss aus der Aktivengruppe (Elferrat)
- Abstimmungsergebnis


Nun meine Frage: Wie weit sind wir auskunftspflichtig in Punkt 1. und Punkt 2.

Ich hoffe mir kann jemand helfen :)

Herzlichen Dank

R. Schwarz

Re: Auskunftspflicht üver Inhalt von Vorstandssitzungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.07.2012

Was den Ausschluss aus der Gruppe anbelangt, wäre zunächst die Frage, wie diese in der Satzung verankert ist und was hier für Regelungen zum Ausschluss bestehen.
Generell gilt, dass bei Vereinsstrafen (das ist der Ausschluss aus der Gruppe ohne Zweifel) ein rechtliches Gehör gewährt werden muss. Es kann also nicht ohne Mitteilung der Gründe und die Möglichkeit sich zu verteidigen ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss mitgeteilt und begründet werden.
Dabei muss nur das Abstimmungsergebnis mitgeteilt werden, nicht wer wie abgestimmt hat.
Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzung muss m.E. nicht gewährt werden.