Re: Nicht abgesprochene Kapitalanlage
von: ugoetze ()
Datum: 03.05.2012
Geldanlagen sind in gemeinnützigen Organisationen mit Augenmaß vorzunehmen, da zu Einen die Gelder regelmäßig zeitnah für begünstigte satzungsgemäße Zwecke zu verwenden sind und da zum Anderen Verluste aus der Vermögensverwaltung zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können.
Die Geldanlage hätte vorher vom Vorstand beschlossen werden müssen. Da das Vorstandsmitglied ohne Beschluss gehandelt hat, haftet es persönlich für alle sich aus der Geldanlage ergebenden Verluste. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Regressanspruch durchzusetzen, da er sich ansonsten selbst schadenersatzpflichtig macht.