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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Kündigung eines Arbeitnehmers
von: Kunzer ()
Datum: 23.12.2011

Der 1.Vorsitzende und der 1.Schatzmeister des Vereins sind gsetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB.
Die beiden gemeinsam wollen einem Arbeitnehmer (400-€-Kraft) kündigen. Der Gesamtvorstand ist jedoch mehrheitlich dagegen. Sie berufen sich auf folgende Bestimmung in der Satzung:
"Zur Regelung von Einzelfällen werden regelmäßig Sitzungen der Vorstandsmitglieder durchgeführt, in denen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Diese Beschlüsse, die auch für den Vorsitzenden bindend sind, können nur in Sitzungen erfolgen, bei denen mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind."
Ist es nun rechtlich korrekt und unanfechtbar, wenn der Vorstand nach § 26 BGB gegen die Mehrheit des Gesamtvorstandes anders entscheidet? Wäre die Kündigung dann rechtmäßig erfolgt?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen Karl-Heinz Kunzer

Re: Kündigung eines Arbeitnehmers
von: ugoetze ()
Datum: 04.01.2012

Die Kündigung ist im Außenverhältnis wirksam, da die Handlungen der Vorstandsmitglieder aus § 26 BGB gedeckt sind.
Im Innenverhältnis haben die Vorstandsmitglieder gegen die Satzung verstoßen. Es ist Angelegenheit der Mitgliederversammlung zu entscheiden, ob sie das Verhalten billigt, ob Schadenersatzansprüche gestellt werden können usw.

Re: Kündigung eines Arbeitnehmers
von: C.S. ()
Datum: 17.01.2012

ugoetze schrieb:
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> Die Kündigung ist im Außenverhältnis wirksam, da
> die Handlungen der Vorstandsmitglieder aus § 26
> BGB gedeckt sind.
> Im Innenverhältnis haben die Vorstandsmitglieder
> gegen die Satzung verstoßen. Es ist Angelegenheit
> der Mitgliederversammlung zu entscheiden, ob sie
> das Verhalten billigt, ob Schadenersatzansprüche
> gestellt werden können usw.

Bei uns im Verein ist ein ähnlicher Fall aufgetreten. Aus der Antwort ist mir nicht ersichtlich, welche Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis gegen die Satzung verstoßen haben (1.Vorsitzender und Schatzmeister oder die Anderen?)



Edited 1 time(s). Last edit at 17.01.2012 by C.S..

Re: Kündigung eines Arbeitnehmers
von: Hardy ()
Datum: 18.01.2012

Hallo C.S.

der 1. Vors. und der Schatzmeister haben den Mehrheitsbeschluss des VS mißachtet und können durch die MV zum Schadenersatz herangezogen werden. Siehe

§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Re: Kündigung eines Arbeitnehmers
von: C.S. ()
Datum: 19.01.2012

Danke für die Antwort. Ich bin noch neu im Vorstand und mir fehlt der Durchblick.