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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Minderheitenbegehren
von: Andreas19 ()
Datum: 18.11.2020

Wir kommen gut voran.
Das Amtsgericht hat geschrieben, dass wir die Mitgliederlisten bekommen und das Minderheitenbegehren durchführen können. Wir sollen einen Zeitraum nennen, in dem wir die Vorstandwahlen durchführen wollen

Frage:
Können wir gleich, nachdem wir die Mitgliederlisten haben, an alle Mitglieder ein Schreiben richten, dass wir für die Wahl des neuen Vorstands die Briefwahl durchführen wollen.

Hierfür liegt der Stimmzettel mit JA NEIN oder Enthaltung bei jedem Kandidaten bei.
Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Kandidaten auf der Liste sind.

Was ist aber, wenn nun ein Mitglied einen anderen Kandidaten will, soll er den einfach dazuschreiben, aber der ist ja dann nicht auf dem Stimmzettel der anderen?

Re: Minderheitenbegehren
von: pfeffer ()
Datum: 18.11.2020

Wenn die Satzung das nicht anders regelt, müssen Wahlvorschläge berücksichtigt werden. Die Möglichkeit einen Namen anzugeben, wäre da eine Lösung. Es sollte nur sichergestellt sein, dass der Genannte auch kandidiert.

Re: Minderheitenbegehren
von: Rosa ()
Datum: 18.11.2020

Andreas19 schrieb:
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> Was ist aber, wenn nun ein Mitglied einen anderen Kandidaten will, soll er den einfach dazuschreiben, aber der ist ja dann nicht auf dem Stimmzettel der anderen? >

Eine Möglichkeit wäre eine Information vorher rauszugeben und Vorschläge bis zu einem bestinnten Zeipunkt einzureichen, damit der eine oder andere Kandidat auf die Liste kommt.

Re: Minderheitenbegehren
von: Andreas19 ()
Datum: 19.11.2020

Ich denke, wir machen das so, dass wir vorab einen Brief schreiben, in dem wir fragen, ob jemand einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen möchte.

Nun noch eine Frage bezüglich Stimmzettel.

Wir werden den Stimmzettel so schreiben, dass die Kandidatinnen und Kandidaten nach Amt, also z.B. Kasierein aufgeführt sind und daneben die drei Felder: Ja, Nein und Enthaltung.

Wenn nun aber jemand für die Kassiererin kandidiert und nicht gewählt wird, aber ersatzweise Beisitzerin werden möchte, dann wird es wohl schwierig.

Frage: Können wir den Namen der Interessentin bei Kassiererin UND bei Beisitzerin aufschreiben und dann abwarten, welche Stimmen diese Person bekommt. Falls sie für beides gewählt werden würde, könnte sie bei einem Amt die Wahl nicht annehmen, oder?

Ansonsten, wenn sie bei Kassiererin nicht die ausreichende Stimmenanzahl bekommt, wäre sie ja ganz aus dem Vorstand draußen, was sehr schade wäre.

Re: Minderheitenbegehren
von: Rosa ()
Datum: 19.11.2020

Andreas19 schrieb:
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> Wenn nun aber jemand für die Kassiererin kandidiert und nicht gewählt wird, aber ersatzweise Beisitzerin werden möchte, dann wird es wohl schwierig.>

Warum? Es ist nicht schwierig.

> Frage: Können wir den Namen der Interessentin bei Kassiererin UND bei Beisitzerin aufschreiben und
dann abwarten, welche Stimmen diese Person bekommt. Falls sie für beides gewählt werden
würde, könnte sie bei einem Amt die Wahl nicht annehmen, oder?>

Sie kann auch beides werden, solange die Satzung es zulässt.

> Ansonsten, wenn sie bei Kassiererin nicht die ausreichende Stimmenanzahl bekommt, wäre sie ja
ganz aus dem Vorstand draußen, was sehr schade wäre.>

Warum sollte sie nicht die ausreichende Stimmenanzahl erhalten?

In der Regel möchte niemand den Job machen. Also keine Angst.

Re: Minderheitenbegehren
von: Andreas19 ()
Datum: 20.11.2020

Bei uns ist es schon so, dass es Gegenkandidaten zu bisherigen Leitungspersonen gibt, da wird dann eine Person rausfallen.

So wie ich die Antwort lesen, kann man einzelne Personen sowohl als Vorstand, wie als Beisitzer auf die Stimmliste setzen. Widerspricht sich das nicht?

Re: Minderheitenbegehren
von: Rosa ()
Datum: 20.11.2020

Andreas19 schrieb:
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> So wie ich die Antwort lesen, kann man einzelne Personen sowohl als Vorstand, wie als Beisitzer auf die Stimmliste setzen. Widerspricht sich das nicht?


Nein, dies ist durchaus möglich. Wenn der-/diejenige 2x gewählt werden sollte., so sollte der-/diejenige sich für einen Posten entscheiden. Wenn der-/diejenige für beide Posten sich entscheidet, muss es in der Satzung verankert sein.