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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Paragraph 72 BGB Herausgabe der Mitgliederliste
von: Andreas19 ()
Datum: 04.11.2020

Wir haben den Vorständen ein Ultimatum gestellt, bis heute abend die Mitgliederlisten den anderen Pesonen der Geschäftleitung und den Mitgliedern, die ein Mindeheitsbegehren einreichen wollen, zu zu senden.

Wir haben geschrieben, wenn wir die Mitgliederlisten nicht bekommen, so werden wir morgen klagen.

Das wollen wir auch tun. Die Frage ist nur, bei welchem Gericht?
Amtsgericht für Vereinssachen?
Amtsgericht der Niederlassung des Vereins?
Verwaltungsgericht?

Wir möchten eine Eilklage machen, denn wir brauchen die Mitgliederlisten sehr schnell.

Reicht es, wenn eine Person der Geschäftsleitung die Klage unterschreibt, vielleicht im Auftrag der anderen Personen der Geschäftsleitung, oder müssen alle unterschreiben?

Re: Paragraph 72 BGB Herausgabe der Mitgliederliste
von: Andreas19 ()
Datum: 06.11.2020

Ich weiß inzwischen, dass ich alles beim Amtsgericht, in dem das Registergericht ist, einreichen muss.
Werde ich morgen machen.