Re: Ehrenrat
von: IHO ()
Datum: 04.06.2020
Ablehnung des Beschlusses vom Ehrenrates zum Ausschluss des Verleumders Hubertus.
In der Tat wurde der Antrag auf Ausschluss des Verleumders Hubertus vom Vorstand in seiner Sitzung am 05.05.2020 abgelehnt.
Die Satzung regelt in § 13 eindeutig die Aufgabe des Ehrenrates.
Dieser (Abs.1) „kann bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern des Vereins angerufen werden.“
Die beteiligten Mitglieder sind dabei zu hören, als auch der Vorstand (Abs.3). richtig und der Vorstand
Verbindlich ist der Beschluss des Ehrenrates für die Beteiligten (Abs. 4).
Der Vorstand ist im Sinne der Satzung aber nicht Beteiligter, sondern zu hörendes Organ in diesem Verfahren.
Aus diesem Grund schon ist der Beschluss des Ehrenrates nicht bindend für den Vorstand, denn dieser Beschluss hätte gar nicht erst getroffen werden dürfen, da er nicht satzungskonform ist.
Aus diesem Grunde hat der Vorstand in seiner Sitzung am 05.05.2020 seinen Beschluss gefasst,
und dieser ist satzungskonform.
Der Vorstand hat sich auch nicht im Voraus einem Beschluss des Ehrenrates unterworfen,
wie Du schreibst. Wenn ihm dies satzungsmäßig möglich wäre, hätte er die Entscheidung
über den Antrag auf Ausschluss per Beschluss im Vorstand an den Ehrenrat übertragen
müssen, und den Willen, sich einem Beschluss des Ehrenrates anzuschließen, ausdrücklich
kommunizieren müssen, gegenüber dem Ehrenrat und ggf. auch gegenüber den Beteiligten.
Dies ist nicht geschehen, und darüber wurde auch nicht nachgedacht oder gesprochen.
Der Vorstand ist sich seiner Verantwortung für den Verein und insbesondere seiner Pflichten
sehr bewusst. Daher hat der Vorstand seine satzungsgemäßen Pflichten weder an den
Ehrenrat abgetreten noch diesen gebeten, eine Entscheidung über den Ausschluss zu
treffen, dem sich der Vorstand anschließt, sondern hat in seiner Sitzung am 05.05.2020
über den Antrag entschieden.
Der Ehrenrat wurde in das Verfahren einbezogen, weil Vreinsmitglied Karl M. dies
ausdrücklich in seinem Antrag gefordert hat: „[…] unter Mitwirkung des Ehrenrates (§13 der
Verfassung) [...].“
Der Vorstand hat den Ehrenrat um eine Schlichtung gebeten., das ist alles andere als die
Entscheidung über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Orden.
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beschluss des Ehrenrates überhaupt wirksam
zustande gekommen ist.
Mein Kommentar:
Der Vorstand hat den Ehrenrat nicht um eine Schlichtung gebeten.
In den Anhörungen der Beteiligten war eine Schlichtung auch unmöglich.
Der Vorstand hat den Ehrenrat mit folgendem Text angerufen:
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
In der gestrigen Vorstandsitzung hat sich der Vorstand beraten und ruft hiermit in der Sache
den Ehrenrat an.
Wir bitten darum im Sinne und zum Wohl des Vereins zu handeln.
Mit freundlichen Grüßen
Müller
Meine Frage nochmal::
Ist der Vorstand Beteiligter und ist der Beschluss des Ehrenrates bindend für alle Beteiligten, also auch für den Vorstand?