Re: Satzungsänderung betr. Organe des Vereins
von: pfeffer ()
Datum: 23.08.2020
bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
(Macht die Nennnung der Anzahl Sinn?)
# Es muss zumindest ein Mindestzahl angegeben werden.
Der / die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 26 einzeln. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder aus dem Vorstand vertreten.
(Ist das so richtig?)
# Ja, das geht so.
Muss es einen Passus geben "Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. V, 2. Vund Geschäftsführerin"?
# Nein, das ergibt sich ja aus der Vertretungsberechtigung.
1. V und GF können einzelberechtigt über das Konto verfügen. Im Vertretungsfall können zwei andere Vorstände gemeinsam über das Konto verfügen. Weitere Mitglieder erhalten keinen Zugang zum Konto.
(Wäre hier eine Benennung sinnvoller? 1 V + 3. Vorstandsmitglied, 2. V. + 4. Vorstandsmitglied z. B.?)
# Das muss (und sollte) nicht per Satzung geregelt werden.
Ich glaube auch nicht, ob die Bank das so akzeptiert, weil hier eine bedingte Vollmacht erteilt wird.
Müssen Wahlen geheim durchgeführt werden? Oder kann auch der Vorstand durch Handzeichen gewählt werden?
# Nein, hier kann die Satzung bzw. die MV frei gestalten.