Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Definition private Sportanlage
von: Sky ()
Datum: 11.05.2020

Hallo zusammen,

in der neuen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg steht in §6 fogendes:

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt (auch soweit diese Einrichtungen Bestandteil von Beherbergungsstätten sind). Dies gilt nicht für öffentliche und private Sportanlagen unter freiem Himmel
1. zur Wahrnehmung schulischer Bewegungsangebote,
2. ab dem 15. Mai 2020 für den kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport.

Wir würden gerne in unserem Sportverein bei einem Mitglied im Garten wieder ein bischen Gymnastiktraining beginnen. Dies ist natürlich unter freiem Himmel und erfolgt kontaktlos. Kann man einen privaten Garten als private Sportanlage ansehen oder ist das absichtlich so formuliert?

Wie seht ihr das?

Beste Grüße

Sky