Vorstanswahl / Eintragung Vereinsregister
von: svolz ()
Datum: 31.03.2020
Hallo zusammen,
wir haben gerade im Vorstand interne Diskussionen um eine eventuelle Satzungsänderung. In unser Satzung steht geschrieben, dass der amtierende Vorstand bis zur Eintragung des neugewählten Vorstandes im Amt bleibt.
Für mich heißt das, dass der neue Vorstand erst handlungsfähig ist, wenn der neue Registerauszug da ist und die neu gewählten Vorstandsmitglieder bis dahin sowohl intern als auch extern nicht handlungsberechtigt sind.
Meines Erachtens sollte daher der Passus in der Satzung lauten: Der amtierende bleibt Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
Ein Vorstandmitglied ist der Meinung, dass der Vorstand bei der alten Regelung gewählt ist und auch intern die Amtsgeschäfte führen kann, aber nicht im Außenverhältnis. Er begründet es auch damit, dass die Banken erst mit dem neuen Registerauszug Bankvollmachten ausstellen und ansonsten niemand auf das Bankkonto Zugriff hat.
Diese Auffassung ist meines Erachtens falsch, da die Satzung aussagt, dass er im Amt bleibt und ein Innen- und Außenverhältnis wird nicht unterschieden.
Das Bankproblem könnte beispielweise mit der neuen Bestimmung so gelöst werden, dass der neugewählte Vorstand mit dem noch eingetragen Vorstand auf der Bank durch neue Vollmachten regelt. Es muss ja nicht sein, dass jemand mit Bankvollmacht ein eingetragenes Vorstandsmitglied ist. Diese muss jedoch von Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden.
Nach der alten Regelung müsste meiner Auffassung nach sogar der alte Vorstand die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister vornehmen?
Es wäre nett wenn ihr mir eure Einschätzung geben würdet. In der Literatur steht viel zu der von mir gewünschten Satzungsänderung, jedoch wenig zu unserer aktuellen.
Vielen Dank im Voraus!