Re: Anwesenheit bei Satzungsänderung
von: W. Pfeffer ()
Datum: 06.03.2020
Wir wollen in der Satzung gerne regeln, dass unsere Mitgliederversammlungen grundsätzlich beschlussfähig sind (ohne Mindestteilnehmerzahl).
# Das muss gar nicht geregelt werden, weil es der BGB-Vorgabe entspricht.
Und: Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen.
# Ja. Hier liegt die BGB-Regelung bei 3/4. Das kann aber per Satzung abgeändert werden.
Ist das rechtlich ok? Das würde im Ernstfall bedeuten, dass auch eine MV, bei der nur eine einzige Person kommt, die Satzung ändern kann.
# Ja. Das ist aber dennoch sinnvoll, weil jedes Mitglied ja entscheiden kann, ob es sein Mitbestimmungsrecht nutzt. Ein Nichterscheinen ist ja faktisch ein Sich-Enthalten.
In der Praxis haben sich Beteiligungsquoren nicht bewährt. Immer wieder führt das dann zur Beschlussunfähigkeit und einer umständlichen Eventualeinberufung.