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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Hilfspersonen für (gemeinnützige) gUG / gGmbH
von: AndreasDD ()
Datum: 09.02.2012

Hallo,

ich möchte eine gUG gründen meine FA-Zuständige bemängelt den folgenden Satz:

"Als Hilfspersonen sind auch alle natürlichen und juristischen Personen tätig, die ihre Mitwirkung in der Gesellschaft unter Anerkennung dieser Satzung sowie des Gründungsverständnisses mit Satzungsanhang und des KfM-CODE erklärt haben."


Davor steht das Übliche:

"Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet oder Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft."


Die Satzung zeichnet das folgende - nicht bemängelte Konstrukt:

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

(1) Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft verfolgt vordergründig ein sozialpädagogisches, neues gedankliches Konzept zur Kommunikation und Bildung, zur Förderung des demokratischen Staatswesens und gesellschaftlicher Kompetenzen zur Förderung des menschlichen Wohlergehens (Gesundheit) im Sinne der Präambel und des beinhalteten Zitats aus der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung vom 21. November 1986 der WHO. Das Konzept zielt auf individuelle, lebenslange Lern- und Identifikationsprozesse von Menschen für Gemeinsinn und bürgerschaftliches Engagement, für eine nachhaltige, interkulturelle, kulturpluralistische Entwicklung der Gesellschaft sowie die besondere Förderung der Möglichkeiten demokratischer Teilhabe an der Gesellschaft.

(2) Gegenstand des Unternehmens
Die Gesellschaft betätigt sich durch das Betreiben von nicht-wirtschaftlichen Einrichtungen mit sozialen und ideellen Zielsetzungen, die eine pädagogische Praxis ermöglichen:
- beispielhaft Beratungsstellen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Freie Schulen, Bildungseinrichtungen für demokratische und sozial-emotionale Kompetenzen: Ferienbildung, Jugendweihe, musikalische und künstlerische Programme, Stipendien, Wohnheime, Internationaler Austausch für Schüler, Auszubildende und Studierende, mediale und digitale Kompetenzen in der Nutzung informationsverarbeitender Systeme zur Kommunikation und Kollaboration
- in Bereichen, in denen sich Bürgerinnen und Bürger mit gemeinnützigen Zielstellungen engagieren, beispielhaft: Organisationsbüros für Arbeitsgruppen, Veranstaltungen, e-Learning, Kongresse, Publikationen, Schulung von Interessenvertretern und Multiplikatoren des sozialpädagogischen Konzeptes

[...]

Die Arbeit der Gesellschaft gestaltet sich auf vier Ebenen:
(a) Mitarbeit bzw. Mitgliedschaft natürlicher Personen in einem Mitwirkenden-Netzwerk (s. §6 Abs.1)
(b) Modularer Verbund von Gliederungen der Gesellschaft mit hoher Eigenständigkeit (s. §6 Abs. 2a)
(c) Mitarbeit bzw. Mitgliedschaft eigenständiger juristischer Personen und Körperschaften (s. §6 Abs. 2b)
(d) Kooperationen mit eigenständigen juristischen Personen und Körperschaften


Was denken Sie / ihr? Können Sie mir einen Rat geben?


Viele Grüße aus Dresden,
Andreas / 0351-32964748

Re: Hilfspersonen für (gemeinnützige) gUG / gGmbH
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 14.02.2012

Was genau bemängelt das FA? Ich halte den Satz ohnehin nicht für nötig, weil es auch ohne Satzungsgrundlage im Ermessen der Organisation steht, Hilfspersonen einzusetzen, soweit das dem Erreichen der Satzungszwecke dient. Schon ein freiberuflicher Dozent wäre ja z. B. eine Hilfsperson.