Abstimmungsbegehren gegenüber der MV
von: Heiko ()
Datum: 18.12.2020
Wir sind ein Kleintierzuchtverein und haben aktuell ein Problem, welches nach Meinung von 3 Vorstandsmitgliedern (3 von 6) einer Mitgliederabstimmung bedarf. Da wir Mitglieder in ganz Deutschland und angenzenden Ländern haben, agieren wir in einem virtuellen (Social Media) Portal, um den Erfahrungs- und Gedankenaustausch im Verein zu gewährleisten. Der Gruppeninhaber und Administrator dieser Social Media Gruppe ist ein einfaches Mitglied.
Der Vorstand tagt ebenfalls regelmäßig per Videokonferenz . Die Jahreshauptversammlung findet im Normalfall als Präsenzversammlung, aktuell aber nach dem Corona-Abmilderungsgesetz ebenfalls als Videokonferenz statt.
Vor fast 2 Monaten wurde durch das Mitglied, welches Inhaber und Administrator der Social Media Gruppe ist, die 1. Vorsitzende ihrer Co-Administratorfunktion enthoben und Ihr auch keine Moderatorenfunktion gewäht. Das führt dazu, dass sie nur noch eingeschränkt Ihre Funktionen in der Gruppe wahrnehmen kann, wie z.B. die Aufnahme von durch den Vorstand bestätigten Neumitgliedern. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Gruppeninhaber den Zustand nicht beendet.
Weiterhin finden hinter dem Rücken und ohne Wissen der restlichen Vorstandsmitglieder seit gleicher Zeit Abwebegespräche mit einzelnen Mitgliedern statt, mit dem Ziel eine Gruppe mit gesonderten Zuchtzielen zu gründen.
Das hat dazu geführt, dass die 3 nicht informierten Vorstandmitglieder ein Abstimmungbegehren gegenüber der MV betreffs der Aufteilung in 2 Gruppen initiiert hat. Dieses ist den Mitgliedern auf Grund von Corona per Post zugegangen. Die anderen Vorstandmitgliedern kritisiern diese Vorgehensweise und meinen, das Abstimmungsbegehren wäre nicht legal.
In unserer Satzung ist das Alleinvertretungsrecht für jedes Vorstandsmitglied verankert. War die Vorgehensweise zum Abstimmungsbegehren berechtigt?