Re: Spenden über Internetportale
von: pfeffer ()
Datum: 10.12.2020
Nach der Rechtsprechung des BFH endet die Gemeinnützigkeit mit Eintritt in die Liquidationsphase.
Beim e.V. wäre das aber erst mit Anmeldung der Auflösung zum Vereinsregister.
Das ist auch vereinsrechtlich nachvollziehbar, weil sich mit dem Liquidationsbeschluss der Zweck des Vereins ändert. Zweck ist jetzt die Abwicklung, nicht mehr die bisherige Satzungstätigkeit.
Ich hätte deswegen Bedenken, die Spende entgegenzunehmen.