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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsänderung betr. Organe des Vereins
von: Rosenresli ()
Datum: 23.08.2020

Hallo liebes Forum,
bei uns stehen div. Satzungsänderungen an aufgrund eines neues 1. Vorsitzenden. Der möchte die Satzung so abfassen:

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und bis zu fünf Mitgliedern:
1. Vorsitzende/r
Geschäftsführer/in
bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
(Macht die Nennnung der Anzahl Sinn?)

Der / die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 26 einzeln. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder aus dem Vorstand vertreten.
(Ist das so richtig?)

Muss es einen Passus geben "Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. V, 2. Vund Geschäftsführerin"?
Oder kann das komplett entfallen?


Vereinskonto:
1. V und GF können einzelberechtigt über das Konto verfügen. Im Vertretungsfall können zwei andere Vorstände gemeinsam über das Konto verfügen. Weitere Mitglieder erhalten keinen Zugang zum Konto.
(Wäre hier eine Benennung sinnvoller? 1 V + 3. Vorstandsmitglied, 2. V. + 4. Vorstandsmitglied z. B.?)

Müssen Wahlen geheim durchgeführt werden? Oder kann auch der Vorstand durch Handzeichen gewählt werden?

Es wäre nett, wenn mir das jemand zusammengefasst beantworten kann. Ich habe mich zwar schon durch das Forum gelesen, finde aber immer auch andere Passagen, die nicht so passend sind für das was ich brauche.

Vielen Dank!
Rosenresli

Re: Satzungsänderung betr. Organe des Vereins
von: pfeffer ()
Datum: 23.08.2020

bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
(Macht die Nennnung der Anzahl Sinn?)

# Es muss zumindest ein Mindestzahl angegeben werden.

Der / die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 26 einzeln. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder aus dem Vorstand vertreten.
(Ist das so richtig?)

# Ja, das geht so.

Muss es einen Passus geben "Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. V, 2. Vund Geschäftsführerin"?

# Nein, das ergibt sich ja aus der Vertretungsberechtigung.

1. V und GF können einzelberechtigt über das Konto verfügen. Im Vertretungsfall können zwei andere Vorstände gemeinsam über das Konto verfügen. Weitere Mitglieder erhalten keinen Zugang zum Konto.
(Wäre hier eine Benennung sinnvoller? 1 V + 3. Vorstandsmitglied, 2. V. + 4. Vorstandsmitglied z. B.?)

# Das muss (und sollte) nicht per Satzung geregelt werden.
Ich glaube auch nicht, ob die Bank das so akzeptiert, weil hier eine bedingte Vollmacht erteilt wird.

Müssen Wahlen geheim durchgeführt werden? Oder kann auch der Vorstand durch Handzeichen gewählt werden?

# Nein, hier kann die Satzung bzw. die MV frei gestalten.