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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: Emeraude ()
Datum: 17.06.2020

Hallo,
weiß jemand von Euch, ob man auch dieses Jahr dazu verpflichtet ist, eine Mitgliederversammlung durchzuführen? Wir haben nämlich grad beschlossen, unsere für Oktober 2020 geplante abzusagen. Wegen Corona. Keiner weiß, was bis dahin erlaubt ist. Und kurzfristige Terminvereinbarungen sind bei uns leider nicht möglich.
Freu mich über Rückmeldungen.
Vielen Dank!

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: Rosa ()
Datum: 17.06.2020

Auf Grund der neuen Gesetzeslage ist eine Verschiebung auch ins nächste Jahr möglich. Ihr müsst euch nur einig sein,

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: Emeraude ()
Datum: 18.06.2020

Danke Rosa,

wir haben gestern beschlossen, dass wir einen entsprechenden Vorstandsbeschluss machen, dass dieses Jahr keine Mitgliederversammlung statt findet. Habe aber auch zugleich das FA gefragt, ob es so ok ist. Mal sehen, was sie antworten.

VG

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: pfeffer ()
Datum: 18.06.2020

Das Finanzamt hat dazu nichts zu sagen. Die MV ist eine rein vereinsinterne Angelegenheit, über die einzig Satzung und Mitglieder bestimmen.

Dass es eine gesetzliche Regelung zur Verschiebung gibt, ist nicht richtig. Das ist auch nicht erforderlich, weil es auch keine gesetzliche Pflicht zur Abhaltung einer jährlichen MV gibt.



Edited 1 time(s). Last edit at 18.06.2020 by pfeffer.

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: Rosa ()
Datum: 18.06.2020

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Dass es eine gesetzliche Regelung zur Verschiebung gibt, ist nicht richtig. Das ist auch nicht
erforderlich, weil es auch keine gesetzliche Pflicht zur Abhaltung einer jährlichen MV gibt.>

Das ist leider nicht korrekt. Wenn in der S A T Z U N G steht, dass eine Versammlung mindestens 1x im Jahr abzuhalten ist, muss dies auch erfolgen.
Mit diesem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Covid-19-Gesetz) können die Mitgliederversammlung auch verschoben werden.

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: pfeffer ()
Datum: 19.06.2020

Mit diesem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (Covid-19-Gesetz) können die Mitgliederversammlung auch verschoben werden.

# Wo bitte im Gesetzestext steht denn das?


Wenn in der S A T Z U N G steht, dass eine Versammlung mindestens 1x im Jahr abzuhalten ist, muss dies auch erfolgen.

# Und was passiert, wenn man es nicht tut? Zunächst gar nichts! Einzig die Mitglieder können eine Versammlung erzwingen.

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: Daggi ()
Datum: 21.06.2020

Warum ist es denn nicht möglich, in diesem Jahr eine MV abzuhalten? Seid ihr soviele Mitglieder, dass eine Versammlung eurer Landesverordnung widerspricht? Habt ihr eine Ladungsfrist von 3 Monaten? Dann macht sie halt im November.

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: Th. Krämer ()
Datum: 23.06.2020

Hallo zusammen,

in dem Zusammenhang auch ein paar fragen:

1) Wenn die Satzung vorsieht, dass jährlich eine MGV stattfinden muss, ich sie aber laut "Corona Dokument" ins nächste Jahr verschieben kann, findet sie doch nicht jährlich statt? Muss ich dann im nächsten Jahr 2 MGV machen? Eine für 2020 und eine für 2021?

2) Wenn Verschieben ins nächste Jahr geht, wer kann das entscheiden? Reicht ein VS Beschluss oder müssen wir alle Mitglieder anschreiben inkl. Frist zur Rückgabe eine Meinung?

3) Bedeutet dieser Passus:

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne
Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte
im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

das der Vorstand z.B. die MGV offline durchführen kann (an alle Mitglieder wir eine Powerpoint mit allen Themenkomplexen zugestellt. Die Stellen wo es Abstimmungen, Entlastungen etc. gibt werden gesondert markiert und in Summe jedem Mitglied in Form eine Wahlzettels zur Verfügung gestellt. Das Mitglied kann seine Wahl dann per Post zusenden oder an einem elektronischen Abstimmverfahren teilnehmen.
Nach Auswertung aller Wahlstimmen wird eine Ergebnisprotokoll erstellt.

Ist das so möglich und kann der Vorstand eine solche MGV Durchführung selber beschließen?

Danke

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: pfeffer ()
Datum: 23.06.2020

# 1) Wenn die Satzung vorsieht, dass jährlich eine MGV stattfinden muss, ich sie aber laut "Corona Dokument" ins nächste Jahr verschieben kann, findet sie doch nicht jährlich statt?

Eine Verschiebung nach "Corona-Gesetz" gibt es nicht!

# Muss ich dann im nächsten Jahr 2 MGV machen? Eine für 2020 und eine für 2021?

Dafür gäbe es keine Grund. Es sei denn, man kriegt in einer Versammlung dann nicht alles unter.


# 2) Wenn Verschieben ins nächste Jahr geht, wer kann das entscheiden? Reicht ein VS Beschluss oder müssen wir alle Mitglieder anschreiben inkl. Frist zur Rückgabe eine Meinung?

Über die Einberufung entscheidet immer der Vorstand. Die Mitglieder können natürlich einen Antrag stellen und den per Minderheitenbegehren auch durchsetzen.


3) Bedeutet dieser Passus:
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne
Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte
im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
dass der Vorstand z.B. die MGV offline durchführen kann (an alle Mitglieder wir eine Powerpoint mit allen Themenkomplexen zugestellt. Die Stellen wo es Abstimmungen, Entlastungen etc. gibt werden gesondert markiert und in Summe jedem Mitglied in Form eine Wahlzettels zur Verfügung gestellt. Das Mitglied kann seine Wahl dann per Post zusenden oder an einem elektronischen Abstimmverfahren teilnehmen.
Nach Auswertung aller Wahlstimmen wird eine Ergebnisprotokoll erstellt.

Da hätte ich keine Bedenken. Es handelt sich um eine schriftliche Beschlussfassung.

# Ist das so möglich und kann der Vorstand eine solche MGV Durchführung selber beschließen?

Die Durchführung schon. Für die Beschlussfassung braucht es aber ein Beteiligungsquorum von 50 % und für die Beschlüsse die üblichen Mehrheiten.

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: Th. Krämer ()
Datum: 24.06.2020

pfeffer schrieb:

> # Ist das so möglich und kann der Vorstand eine
> solche MGV Durchführung selber beschließen?
>
> Die Durchführung schon. Für die Beschlussfassung
> braucht es aber ein Beteiligungsquorum von 50 %
> und für die Beschlüsse die üblichen Mehrheiten.

Praktisch hieße das:
Der VS beschließt diese Art der Durchführung. Alle Mitglieder bekommen die Unterlage sowie einen Zugang zur Abstimmung. Der Verein hat 100 Mitglieder.
An dem "Voting" beteiligen sich 56 Mitglieder. Diese wäre gleichzusetzen mit 56 Personen, die zu einer Präsenzveranstaltung gekommen wären.
Die MGV nebst der Beschlüsse wären dann vollkommen gültig.

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Pflicht zur Mitgliederversammlung auch 2020 (Corona)
von: pfeffer ()
Datum: 24.06.2020

Ja, ganz richtig.