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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vertretungsbefugnis
von: Aufsteiger ()
Datum: 28.02.2020

Und noch eine Frage (danke vorab!!!):

Der Gesamtvorstand setzt sich laut Satzung aus einem geschäftsführenden Vorstand (in Sinne des & 26 BGB) und einem erweiterten Vorstand zusammen.

Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus dem ersten VS, dem zweiten VS, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Gesamtvorstands vertreten, wobei entweder der erste VS oder der zweite VS oder der Geschäftsführer einer der beiden sein muss.

Nun wollen wir beim erweiterten Vorstand (Beisitzer und Abteilungsleiter) flexibel bleiben, weil sich die Besetzung und auch die Anzahl alle zwei Jahre verändern kann (z.B. durch neue Abteilungen etc.).

Darf man die Definition des erweiterten Vorstands in der Satzung entsprechend flexibel gestalten (z.B. "besteht aus mindestens einem Beisitzer und mindestens einem Abteilungsleiter") oder gibt es dann Probleme, weil nicht ersichtlich ist, wer konkret den Verein aus dem erweiterten Vorstand vertreten darf?

Re: Vertretungsbefugnis
von: W. Pfeffer ()
Datum: 28.02.2020

Das ist kein Problem. Das geht sogar beim BGB-Vorstand.

Re: Vertretungsbefugnis
von: Aufsteiger ()
Datum: 29.02.2020

Aber dann kann ich als Vertragspartner doch anhand der Satzung gar nicht erkennen, ob diejenigen berechtigt sind, den Verein zu vertreten. Oder reicht es aus, wenn die Namen der Personen im erweiterten Vorstand dann zum Beispiel auf der Homepage stehen?

Danke!!!

Re: Vertretungsbefugnis
von: Aufsteiger ()
Datum: 02.03.2020

Aufsteiger schrieb:
-------------------------------------------------------
> Aber dann kann ich als Vertragspartner doch anhand
> der Satzung gar nicht erkennen, ob diejenigen
> berechtigt sind, den Verein zu vertreten. Oder
> reicht es aus, wenn die Namen der Personen im
> erweiterten Vorstand dann zum Beispiel auf der
> Homepage stehen?
>
> Danke!!!


Hallo Herr Pfeffer,

könnten Sie mir die Nachfrage zur finalen Klärung bitte noch kurz beantworten? Wäre super nett, vielen lieben Dank vorab und einen schönen Wochenstart!



Edited 1 time(s). Last edit at 02.03.2020 by Aufsteiger.

Re: Vertretungsbefugnis
von: W. Pfeffer ()
Datum: 02.03.2020

Der erweiterte Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt. Alle vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind eingetragen - einschließlich einer evtl. Beschränkung der Vertretungsmacht.

Re: Vertretungsbefugnis
von: Aufsteiger ()
Datum: 02.03.2020

W. Pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Der erweiterte Vorstand ist nicht
> vertretungsberechtigt. Alle
> vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind
> eingetragen - einschließlich einer evtl.
> Beschränkung der Vertretungsmacht.

Da muss ich leider noch mal nachfragen...:

In unserer Satzung steht "Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Gesamtvorstands vertreten, wobei entweder der erste VS oder der zweite VS oder der Geschäftsführer einer der beiden sein muss".

Da der erweiterte Vorstand zum Gesamtvorstand (laut Satzung) gehört, könnte also auch einer aus dem erweiterten Vorstand (z.B. zusammen mit dem Vorsitzenden) vertretungsberechtig sein. Daher auch meine Frage. Oder ist das juristisch falsch, was wir da in der Satzung stehen haben?

Re: Vertretungsbefugnis
von: W. Pfeffer ()
Datum: 02.03.2020

In unserer Satzung steht "Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Gesamtvorstands vertreten, wobei entweder der erste VS oder der zweite VS oder der Geschäftsführer einer der beiden sein muss".

# Diese Reglung ist redundant. Sie besagt: Je zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sonst niemand. Damit ist die Sache klar.

Re: Vertretungsbefugnis
von: Aufsteiger ()
Datum: 02.03.2020

Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt?!?

Durch die Aufteilung des Gesamtvorstands in einen geschäftsführenden (alle Posten in der Satzung aufgeführt) und einen erweiterten (laut Satzung flexibel in der Zusammensetzung) Vorstand besagt die Regelung, dass zum Beispiel ein (nicht in der Satzung aufgeführter) dritter Kassierer oder der siebte Beisitzer in Kombi mit einem aus dem geschäftsführenden Vorstand vertretungsberechtigt ist.

Das kann ein Vertragspartner aber nicht aus der Satzung heraus erkennen, weil eben die Besetzung des erweiterten Vorstands in der Satzung flexibel gelassen werden soll. Genau das ist die Frage, ob das ein Problem geben kann oder ob es reicht wenn die Posten mit Namen dann auf der Homepage oder so stehen.

Sorry und danke...

Re: Vertretungsbefugnis
von: W. Pfeffer ()
Datum: 02.03.2020

Wie lautet denn nun die Satzungsregelung. Die genannte gibt das jedenfalls nicht her.

Re: Vertretungsbefugnis
von: Aufsteiger ()
Datum: 02.03.2020

So würde es in der Satzung stehen:


Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

a) Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB bestehend aus:

- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer(in)
- dem/der 1. Kassierer(in)

b) Dem erweiterten Vorstand bestehend aus

- der/dem 2. Kassierer
- der/dem Abteilungsleiter Fußball/Senioren
- der/dem Abteilungsleiter Jugend
- der/dem Abteilungsleiter Sportanlage
- dem/den Beisitzern
- und ggf. weiteren vom geschäftsführenden Vorstand berufenen Abteilungsleiter(innen)

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Gesamtvorstands vertreten, wobei entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer einer der beiden sein muss.




Der mögliche Knackpunkt (Grund meiner Frage) ist der letzte Punkt beim erweiterten Vorstand ("und ggf. weiteren...). Es kann sein, dass zum Beispiel eine Abteilung Mitgliederbetreuung entsteht und daraus der Abteilungsleiter in den erweiterten Vorstand und damit automatisch auch in den Gesamtvorstand berufen wird, ohne dass dieser Posten explizit in der Satzung vorkommt. Und derjenige kann dann eben in Kombination mit einem der drei Genannten aus dem geschäftsführenden Vorstand zusammen den Verein vertreten (so steht es ja im letzten Satz drin).

Danke!!!

Re: Vertretungsbefugnis
von: W. Pfeffer ()
Datum: 03.03.2020

Die Regelung ist so zulässig. Wegen der Vertretungsberechtigung gibt es auch keine Unklarheiten, weil alle Vorstandsmitglieder (auch die nur ggf. berufenen) eingetragen werden müssen.