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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsänderung
von: LuHa ()
Datum: 08.02.2020

Lieber Herr Pfeffer,

laut unserer Satzung heißt es: "Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Voraussetzung ist weiter, dass mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Wird diese Mehrheit von 50 % nicht erreicht, dann ist eine neue Mitgliederversammlung unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung und unter der Kennzeichnung, dass es sich um die 2. Mitgliederversammlung über die gleichen Tagesordnungspunkte handelt, einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist."

Wir möchten nun die Satzung ändern und planen daher direkt zwei Termine für die Mitgliederversammlung ein. Gerne würden wir direkt für beide einladen (z.B. mit dem Zusatz "Für die Satzungsänderung ist eine Beschlussfähigkeit von 50% der Mitglieder erforderlich. Sollte diese nicht erreicht werden, laden wir hiermit zu einer zweiten Mitgliederversammlung [...] ein.").

Ich weiß, dass für die zweite MV dieselbe Ladungsfrist gilt (bei uns: 14 Tage), d.h. der Abstand der beiden Versammlungen muss 14 Tage betragen. Wir würden aber gerne in jedem Fall bei der ersten Versammlung schon die komplette Tagesordnung (ggf. ohne Satzungsänderung) abhandeln und nur den TOP der Satzungsänderung bei der zweiten Versammlung aufrufen. Ist das möglich? Es heißt ja in der Satzung "...über die gleichen Tagesordnungspunkte...".

Danke und viele Grüße

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 09.02.2020

Leider liefert die Satzung keine Grundlage für eine solche Doppeleinberufung.
Zwar kann die Satzung regeln, dass bei Beschlussunfähigkeit eine direkt anschließende Versammlung stattfindet, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Ihr Satzung erlaubt das aber nicht.
Das bedeutet:
1. Die Eventualeinberufung kann erst erfolgen, nach die die erste Versammlung stattfand und beschlussunfähig war.
2. Es müssen dafür die gleichen Formerfordernisse (vor allen die Ladungsfrist) eingehalten werden.
In Ihren Fall kann deswegen die zweite Versammlung nicht im direkten Anschluss stattfinden bzw. die Satzungsänderung kann dort nicht beschlossen werden.

Re: Satzungsänderung
von: LuHa ()
Datum: 12.02.2020

Lieber Herr Pfeffer,

danke. Dass die Nachfolgesitzung nicht direkt im Anschluss stattfinden kann, ist mir bereits bewusst. Daher fragte ich ja auch danach, ob wir direkt in der Einladung für eine eventuell stattfindende zweite MV, die zwei Wochen nach der ersten stattfinden soll, einladen können. Die Einladungsform und -frist wird doch dann gewahrt, oder?

Wie sieht es aus mit der Tagesordnung? Ist es zulässig, nur den einen Punkt in der zweiten MV zu behandeln?

Viele Grüße
LuHa

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 12.02.2020

Daher fragte ich ja auch danach, ob wir direkt in der Einladung für eine eventuell stattfindende zweite MV, die zwei Wochen nach der ersten stattfinden soll, einladen können. Die Einladungsform und -frist wird doch dann gewahrt, oder?

# Nein, es muss zuerst die eine Versammlung stattgefunden haben. Eine Doppeleinladung müsste in der Satzung ausdrücklich geregelt sein.


Wie sieht es aus mit der Tagesordnung? Ist es zulässig, nur den einen Punkt in der zweiten MV zu behandeln?

# Da neu eingeladen werden muss, kann die Tagesordnung hier nach Belieben gestaltet werden.

Re: Satzungsänderung
von: LuHa ()
Datum: 12.02.2020

Es handelt sich ja nicht um eine „reguläre“ neue Einladung, sondern um die zweite zur selben Versammlung, oder? Ich störe mich daran, dass in der Satzung explizit etwas von derselben Tagesordnung vorgeschrieben ist.

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 12.02.2020

Genau das ist das Problem. Wenn die Satzung das nicht ausdrücklich anders regelt, muss für die Eventualversammlung regulär eingeladen werden.

Re: Satzungsänderung
von: LuHa ()
Datum: 12.02.2020

Lieber Herr Pfeffer,

vielleicht reden wir gerade aneinander vorbei. Ich habe verstanden, dass wir nach der erfolglosen MV (da nicht beschlussfähig) erneut einladen müssen, genau. Was ich noch nicht verstanden habe ist, ob wir diese zweite Versammlung tatsächlich - wie in der Satzung beschrieben - über die exakt gleichen Tagesordnungspunkte abhandeln müssen oder ob wir alle TOPs, die nichts mit der Satzungsänderung zu tun haben, weglassen dürfen. Die Satzung klingt hier sehr eindeutig. Ist das eine fälschlicherweise eindeutig klingende Regelung, da es hier nur um die Satzungsänderung geht?

In der Satzung heißt es: "Wird diese Mehrheit von 50 % nicht erreicht, dann ist eine neue Mitgliederversammlung unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung und unter der Kennzeichnung, dass es sich um die 2. Mitgliederversammlung über die gleichen Tagesordnungspunkte handelt, einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist."

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 12.02.2020

Aus der Regelung geht nur hervor, dass auf die erneuten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten hingewiesen werden muss. Das nur diese TOP verhandelt werden können, steht da nicht.

Re: Satzungsänderung
von: LuHa ()
Datum: 12.02.2020

Okay, alles klar. D.h. mehr TOPs aufnehmen ginge auf jeden Fall. Es müssen aber alle TOPs - auch die bereits behandelt wurden - in der Einladung auftauchen. In der Versammlung kann man dann aber darauf verweisen, dass darüber bereits verhandelt wurde. Habe ich das so korrekt verstanden?

Re: Satzungsänderung
von: pfeffer ()
Datum: 12.02.2020

Ich sehe nicht, dass alle TOP erneut behandelt werden müssen, sondern nur die, für die keine Beschlussfähigkeit bestand. Hier würde ich die Regelung dem Sinn nach ("teleologisch") auslegen, wenn der Wortlaut keine eindeutige Auslegung erlaubt.

Re: Satzungsänderung
von: LuHa ()
Datum: 12.02.2020

Danke!