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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vertretung auf Mitgliederversammlung
von: Ramona Franke ()
Datum: 03.02.2020

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

§ 38 Abs. 2 BGB sagt: "Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden", wie ist es denn, wenn jemand sein Mitgliedschaftsrecht (Stimme auf Mitgliederversammlung) selbst ausübt, aber dies von einem anderen (Mitglied) verlesen läßt, bzw seine Wahlentscheidung schriftlich einreicht?

Das heißt es wird nicht das Stimmrecht inkl. der Entscheidung wie gestimmt werden soll übertragen, sondern es wird lediglich jemand als "Bote" eingesetzt, der dann eine ausdrückliche Wahlentscheidung einfach nur weiterleitet, wie ein Postbote?

Viele Grüße

Ramona Franke

Re: Vertretung auf Mitgliederversammlung
von: pfeffer ()
Datum: 03.02.2020

Das BGB verlangt eine persönliche Anwesenheit bei der MV, weil zu den Mitgliederrechten nicht nur das Stimmrecht gehört. Abweichend kann das nur die Satzung regeln.
Ein schriftliche Beschussfassung ist nur im Sonderfall zulässig oder muss ebenfalls durch Satzung geregelt werden.

Re: Vertretung auf Mitgliederversammlung
von: Ramona Franke ()
Datum: 03.02.2020

Dasnke für die schnelle Antwort :)