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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Besonderer Vertreter - finanzrechtliche Frage
von: TPB ()
Datum: 21.01.2020

Hallo Herr Pfeffer!

Wir haben einen gemeinnützigen Verein der u.a. eine Kita in Bayern unterhält.
Der Verein hat einen besonderen Vertreter nach §30 BGB. Dieser ist im Gegensatz zum ehrenamtlichen Vorstand hauptamtlich angestellt. Derzeit umfassen die Aufgaben laut Stellenbeschreibung verwaltungstechnische Aufgaben im Rahmen der Kita sowie Aufgaben die nicht rein diesem einem Zweckbetrieb zuzuordnen, aber im Rahmen des Vereinszweckes sind und darauf abzielen den Verein auszubauen, seine Themen bekannt zu machen und möglicherweise weitere Zweckbetriebe anzubahnen.

Die Haupteinnahmen des Vereins kommen aus dem Zweckbetrieb der Kita, wie in Bayern üblich ca. 2/3 Fördergelder und 1/3 Elternbeiträge. Es gibt im Verhältnis wenig Einnahmen aus dem ideellen Betrieb (z.B. Mitgliedsbeiträge +Spenden) und keinen (oder sehr selten einen verschwindend kleinen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch aus der Finanzverwaltung gibt es keine weiteren Einnahmen.

Angenommen das Gehalt des besonderen Vertreters kommt also hauptsächlich aus dem Zweckbetrieb der Kita, kann die Geschäftsführung dann bezahlte Arbeitszeit haben, welche nicht direkt diesem einen Zweckbetrieb dient, sondern dem ideellen Bereich dient, z.b. der Öffentlichkeitsarbeit, der Netzwerkarbeit oder der Anbahnung eines weiteren Zweckbetriebs?

Vielen Dank für ihre langjährige Unterstützung,
mit freundlichen Grüßen

Tobias

Re: Besonderer Vertreter - finanzrechtliche Frage
von: pfeffer ()
Datum: 21.01.2020

Da gibt es gar keine Bedenken. Die Vergütungen bezahlter Mitarbeiter müssen keineswegs aus wirtschaftlichen Einnahmen gedeckt werden.

Re: Besonderer Vertreter - finanzrechtliche Frage
von: TPB ()
Datum: 21.01.2020

Also gilt es für den besonderen Vertreter nach §30 nur aufzupassen, dass die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb mit dem Gehalt nicht als Arbeitszeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt werden? (also beispielsweise keine Kullis montieren nebenzu um sie dann zu verkaufen)

Muss das Gehalt des besonderen Vertreters dann im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb oder stundengenau dokumentiert anteilig gebucht werden? Falls im ideellen Bereich, wäre der ständige "Verlust" im ideellen Bereich und der regelmäßige Ausgleich durch den Zweckbetrieb unschädlich?

Re: Besonderer Vertreter - finanzrechtliche Frage
von: pfeffer ()
Datum: 21.01.2020

Also gilt es für den besonderen Vertreter nach §30 nur aufzupassen, dass die Einnahmen aus dem Zweckbetrieb mit dem Gehalt nicht als Arbeitszeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt werden? (also beispielsweise keine Kullis montieren nebenzu um sie dann zu verkaufen)
# Gemeinnützigkeitsrechtlich wäre das auch kein Problem. Dann wird eben ein Teil des Gehalts dem steuerpflichtigen Bereich zugeordnet.

Muss das Gehalt des besonderen Vertreters dann im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb oder stundengenau dokumentiert anteilig gebucht werden?
# Ganz richtig

Falls im ideellen Bereich, wäre der ständige "Verlust" im ideellen Bereich und der regelmäßige Ausgleich durch den Zweckbetrieb unschädlich?
# Verluste in ideellem Bereich und Zweckbetrieb sind grundsätzlich unschädlich, weil die Mittel ja zweckgebunden verloren gehen, d.h. verwendet werden.