Besonderer Vertreter - finanzrechtliche Frage
von: TPB ()
Datum: 21.01.2020
Hallo Herr Pfeffer!
Wir haben einen gemeinnützigen Verein der u.a. eine Kita in Bayern unterhält.
Der Verein hat einen besonderen Vertreter nach §30 BGB. Dieser ist im Gegensatz zum ehrenamtlichen Vorstand hauptamtlich angestellt. Derzeit umfassen die Aufgaben laut Stellenbeschreibung verwaltungstechnische Aufgaben im Rahmen der Kita sowie Aufgaben die nicht rein diesem einem Zweckbetrieb zuzuordnen, aber im Rahmen des Vereinszweckes sind und darauf abzielen den Verein auszubauen, seine Themen bekannt zu machen und möglicherweise weitere Zweckbetriebe anzubahnen.
Die Haupteinnahmen des Vereins kommen aus dem Zweckbetrieb der Kita, wie in Bayern üblich ca. 2/3 Fördergelder und 1/3 Elternbeiträge. Es gibt im Verhältnis wenig Einnahmen aus dem ideellen Betrieb (z.B. Mitgliedsbeiträge +Spenden) und keinen (oder sehr selten einen verschwindend kleinen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch aus der Finanzverwaltung gibt es keine weiteren Einnahmen.
Angenommen das Gehalt des besonderen Vertreters kommt also hauptsächlich aus dem Zweckbetrieb der Kita, kann die Geschäftsführung dann bezahlte Arbeitszeit haben, welche nicht direkt diesem einen Zweckbetrieb dient, sondern dem ideellen Bereich dient, z.b. der Öffentlichkeitsarbeit, der Netzwerkarbeit oder der Anbahnung eines weiteren Zweckbetriebs?
Vielen Dank für ihre langjährige Unterstützung,
mit freundlichen Grüßen
Tobias