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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Zeichnungsberechtigter Vorstand ja/nein
von: Elektroschocker ()
Datum: 19.01.2020

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage.
In unserer Satzung ist der geschäftsführende Vorstand mit dem 1.+2. Vorstand und dem Kassenwart schriftlich festgehalten.
Der 2. Vorstand hat sein Amt mit ordentlicher Frist von 3 Monaten (steht auch so in der Satzung) niedergelegt bzw. gekündigt.. Im Moment verbleiben also nur der 1. Vorstand und Kassenwart. das wäre die 2/3 Mehrheit des gesamten geschäftsführenden Vorstandes, also soweit alles gut, damit ist dieser Vorstand beschlussfähig und gegenüber dem Gericht zeichnungsberechtigt.

Wie verhält es sich aber jetzt, wenn der Kassenwart sein Amt mit einer ordentlichen Frist von 3 Monaten kündigt, und nach Ablauf dieser Frist die regelmäßige ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Ist hier die Mitgliederversammlung beschlussfähig?
Ist der geschäftsführende Vorstand mit dem jetzt noch verbleibenden 1. Vorstand Bschlussfähig? Glaube nein.
Klar ist, dass an der MV dann die nicht besetzten Ämter neu gewählt werden müssen.
Wenn jetzt aber der Verein sich per Beschluss der MV auflösen würde, wäre der jetzt verbleibende 1. Vorstand als geschäftsführender Vorstand (ohne 2. Vorstand und ohne Kassenwart) gegenüber dem Gericht zeichnungsberechtigt?
Oder müsste ablauftechnisch gesehen zuerst die Wahl der neu zu besetzenden Ämter durchgeführt werden, damit der geschäftsführende Vorstand wieder komplettiert wäre?

Fragen über Fragen... Ich hoffe ich konnte es einigermaßen verständlich rüberbringen.

Re: Zeichnungsberechtigter Vorstand ja/nein
von: pfeffer ()
Datum: 19.01.2020

. Im Moment verbleiben also nur der 1. Vorstand und Kassenwart. das wäre die 2/3 Mehrheit des gesamten geschäftsführenden Vorstandes, also soweit alles gut, damit ist dieser Vorstand beschlussfähig und gegenüber dem Gericht zeichnungsberechtigt.

# Nur wenn die Satzung das ausdrücklich so regelt.
Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine Vorstand mit vakanten Ämtern nicht beschlussfähig.


Ist hier die Mitgliederversammlung beschlussfähig?

# Das hat mit der Besetzung des Vorstands nichts zu tun.

Wenn jetzt aber der Verein sich per Beschluss der MV auflösen würde, wäre der jetzt verbleibende 1. Vorstand als geschäftsführender Vorstand (ohne 2. Vorstand und ohne Kassenwart) gegenüber dem Gericht zeichnungsberechtigt?

# Was steht denn in der Satzung zur Vertretungsberechtigung?
Die hängt nicht an der Beschlussfähigkeit des Vorstands.

Oder müsste ablauftechnisch gesehen zuerst die Wahl der neu zu besetzenden Ämter durchgeführt werden, damit der geschäftsführende Vorstand wieder komplettiert wäre?

# Bei Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Auch in diesem Fall muss der Vorstands also komplett sein.

Re: Zeichnungsberechtigter Vorstand ja/nein
von: Elektroschocker ()
Datum: 19.01.2020

pfeffer schrieb:
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> # Nur wenn die Satzung das ausdrücklich so regelt.
> Nach herrschender Rechtsauffassung ist eine Vorstand mit vakanten Ämtern nicht beschlussfähig.

# Hier mal der Auszug aus der Satzung:
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 von ihnen sind gemeinsam zeichnungsberechtigt, wobei jedoch der 1. Vorsitzende mitwirken muss. Im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden hat dieser einem der o. G. die Vertretungsvollmacht zu übertragen. Die Geschäftsführung obliegt den Vorstandsmitgliedern. Eine gewisse Festlegung der Arbeits- und Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie einzelner Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

1.a
Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart



> # Was steht denn in der Satzung zur Vertretungsberechtigung?
> Die hängt nicht an der Beschlussfähigkeit des Vorstands.

#Hier der Auszug aus der Satzung:
Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder läuft bis zur Neu- bzw. Wiederwahl. Wenn sich ein Vorstandmitglied nicht erneut zur Wahl bzw. Wiederwahl stellen will, ist diese Entscheidung dem Vorstand min. 3 Monate vor den Wahlen mitzuteilen. Will ein Vorstandsmitglied aus persönlichen oder sonstigen Gründen vorzeitig von seinem Amt zurücktreten, so ist dies ebenfalls nur mit einer Frist von min. 3 Monaten möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag des Vereinsvorsitzenden kommissarisch ein anders Vereinsmitglied in das entsprechende Amt berufen.



> # Bei Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren. Auch in diesem Fall muss der Vorstands also komplett sein.

#OK, also in dem Fall die Wahl der nicht besetzten Ämter vorher abhalten?!

Re: Zeichnungsberechtigter Vorstand ja/nein
von: pfeffer ()
Datum: 19.01.2020

Nach der Satzung ist ein nicht vollständiger Vorstand nicht beschlussfähig.
Es muss in jedem Fall eine Ergänzungswahl stattfinden - auch wenn der Verein aufgelöst werden soll.

Re: Zeichnungsberechtigter Vorstand ja/nein
von: Elektroschocker ()
Datum: 19.01.2020

Vielen vielen Dank für die ausführlichen Infos das hat mir sehr weitergeholfen!