Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vertretungsbefugnis des Vorstands?
von: Okay ()
Datum: 06.05.2019

Hallo.
Wir haben bei der Eintragung unseren Bogensportvereins eine kleine Problematik in der Satzung, wobei ich nicht ganz weiterkomme und um Hilfe bitte.
Die Rechtspflegerin vom Amtsgericht hat folgenden Punkt in der Satzung beanstandet:

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, bei dessen Verhinderung vertritt der 2.Vorsitzende den Verein.

Kommentar von der Rechtspflegerin:
"Nach §6.1 der Satzung soll nunmehr bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden dieser vom 2.Vorsitzenden vertreten werden. Eine solche bedingte Vertretungsbefugnis für den Fall der Verhinderung ist mit Außenwirkung nicht zulässig. Für Dritte ist nicht nachvollziehbar, ob im Einzelfall Vertretungsbefugnis besteht oder nicht."

Könnte ich den Punkt folgender Maßen ändern, wäre es dann hiermit nachvollziehbar?;
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten jeweils alleine. Für die Innenverhältnisse wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden tätig werden darf.

Gruß
Okay

Re: Vertretungsbefugnis des Vorstands?
von: pfeffer ()
Datum: 06.05.2019

Ja, dass müsste gehen.
Die Frage ist aber, was eine solche Regelung bringt. Wenn ein Vorstandsmitglied ohne Beschluss des Vorstandes tätig wird, macht er sich grundsätzlich ohnehin haftbar.
Die rechtliche Verpflichtung, die für den Verein aus dem unerlaubten Handeln entsteht, kann die Regelung dagegen nicht ausschließen.

Re: Vertretungsbefugnis des Vorstands?
von: Okay ()
Datum: 06.05.2019

Ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort. Hätten Sie vielleicht ein Beispiel wie der Satz lauten kann, dass wir uns mit zwei Vorstandsmitgliedern nicht haftbar machen?

Re: Vertretungsbefugnis des Vorstands?
von: pfeffer ()
Datum: 06.05.2019

Wie gesagt, das geht nicht. Wer Außenvertretung hat, kann den Verein durch seine Rechtsgeschäfte verpflichten.
Denkbar wäre nur eine Begrenzung der Summen oder ein Ausschluss von bestimmten Rechtsgeschäften (z.B. Kauf von Immobilien).
Alternativ gäbe es die Möglichkeit einer gemeinsamen Vertretung.

Re: Vertretungsbefugnis des Vorstands?
von: Okay ()
Datum: 06.05.2019

Würde es dann so ausreichen wenn es eine gemeinsame Vertretung sein soll ??

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinsam.

Re: Vertretungsbefugnis des Vorstands?
von: pfeffer ()
Datum: 06.05.2019

Ja, ganz richtig.

Re: Vertretungsbefugnis des Vorstands?
von: Okay ()
Datum: 06.05.2019

Super :) recht herzlichen Dank