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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Eine solche Satzungsänderung muss mit der üblichen > (nach BGB einfachen) Mehrheit möglich sein. Es > handelt sich beim Stimmrecht um kein Sonderrecht > nach § 35 BGB, weil es allen Mitgliedern zusteht. > Deshalb müssen die Mitglieder, denen das > Stimmrecht entzogen wird, nicht zustimmen.
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