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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
ugoetze schrieb: ------------------------------------------------------- > Die Kündigung ist im Außenverhältnis wirksam, da > die Handlungen der Vorstandsmitglieder aus § 26 > BGB gedeckt sind. > Im Innenverhältnis haben die Vorstandsmitglieder > gegen die Satzung verstoßen. Es ist Angelegenheit > der Mitgliederversammlung zu entscheiden, ob sie > das Verhalten billigt, ob Schadenersatzansprüche > gestellt werden können usw.
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