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Vereinsrecht und -organisation
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags > war nach dem "Corona-Gesetz" bis zum 30. > September > 2020 ausgesetzt. Das Gesetz wurde hinsichtlich der > "Überschuldung" bis zum 31.12.2020 verlängert; > wegen Zahlungsunfähigkeit besteht die > Antragspflicht wieder seit dem 01.10. > Es ist ja auch noch nicht absehbar, wann die Krise > endet und es droht eine persönliche Haftung des > Vorstands. > Nicht jede Insolvenzmeldung führt zur Liquidation. > Deswegen lieber zu früh als zu spät den Antrag > stellen.
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