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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern > (Macht die Nennnung der Anzahl Sinn?) > > # Es muss zumindest ein Mindestzahl angegeben > werden. > > Der / die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im > Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) § 26 > einzeln. Im Übrigen wird der Verein durch zwei > Mitglieder aus dem Vorstand vertreten. > (Ist das so richtig?) > > # Ja, das geht so. > > Muss es einen Passus geben "Vorstand im Sinne des > § 26 BGB sind 1. V, 2. Vund Geschäftsführerin"? > > # Nein, das ergibt sich ja aus der > Vertretungsberechtigung. > > 1. V und GF können einzelberechtigt über das Konto > verfügen. Im Vertretungsfall können zwei andere > Vorstände gemeinsam über das Konto verfügen. > Weitere Mitglieder erhalten keinen Zugang zum > Konto. > (Wäre hier eine Benennung sinnvoller? 1 V + 3. > Vorstandsmitglied, 2. V. + 4. Vorstandsmitglied z. > B.?) > > # Das muss (und sollte) nicht per Satzung geregelt > werden. > Ich glaube auch nicht, ob die Bank das so > akzeptiert, weil hier eine bedingte Vollmacht > erteilt wird. > > Müssen Wahlen geheim durchgeführt werden? Oder > kann auch der Vorstand durch Handzeichen gewählt > werden? > > # Nein, hier kann die Satzung bzw. die MV frei > gestalten.
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