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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Rosa schrieb: ------------------------------------------------------- > svolz schrieb: > -------------------------------------------------- > ----- > "... In unser > Satzung steht geschrieben, dass > der amtierende Vorstand bis zur Eintragung des > neugewählten Vorstandes im Amt bleibt. > > Für mich heißt das, dass der neue Vorstand erst > handlungsfähig ist, wenn der neue Registerauszug > da ist und die neu gewählten Vorstandsmitglieder > bis dahin sowohl intern als auch extern nicht > handlungsberechtigt sind." > > Ja, in diesem Fall stimmt es. > > > "Meines Erachtens sollte daher der Passus in der > Satzung lauten: > Der amtierende bleibt Vorstand bleibt bis zur > wirksamen Neu- bzw. Wiederwahl im Amt." > > Es reicht bzw. besser: Der Vorstand bleibt bis zur > Neuwahl im Amt. Denn der Vorstand wird immer neu > gewählt, da die Amtsperiode des alten Vorbei ist. > > > "Ein Vorstandmitglied ist der Meinung, dass der > Vorstand bei der alten Regelung gewählt ist und > auch intern die Amtsgeschäfte führen kann, aber > nicht im Außenverhältnis. Er begründet es auch > damit, dass die Banken erst mit dem neuen > Registerauszug Bankvollmachten ausstellen und > ansonsten niemand auf das Bankkonto Zugriff hat." > > Wenn die neue Passus "Der Vorstand bleibt bis zur > Neuwahl im Amt." in der Satzung enthalten ist. > Kann die Bank nicht mehr die Eintragung durch das > Registeramt verlangen. Der neue Vorstand muss mit > dem Beschluss der MV zur Bank und kann sich dann > dort registrieren lassen. > > " Nach der alten Regelung müsste meiner Auffassung > nach sogar der alte Vorstand die Anmeldung zur > Eintragung ins Vereinsregister vornehmen?" > > Das braucht er nicht, der Notar verlangt auch den > Beschluss der MV zur Wahl des neuen Vorstandes.
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