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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Im Verhinderungsfalle wird er/sie von den > Stellvertretern/innen gemeinschaftlich vertreten. > > > # Eine solche Eventualvertretung darf eigentlich > nicht ins Vereinsregister eingetragen werden, weil > sie unzulässig ist. Ist sie wirklich eingetragen? > Dann hat das Registergericht geschlampt. > > Da die Regelung ungültig ist, gilt m.E. die > gesetzliche, d.h gemeinsame Vertretung. Der > Vorstand wäre also, wenn nicht alle Ämter besetzt > sind, nicht vertretungsfähig. Ein Nachrücken kann > es nicht geben.
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