Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Zweckbindung bei Spenden

Nicht selten wünscht ein Spender die Verwendung seiner Spende für einen bestimmten Zweck, sei es für ein konkretes Projekt des Vereins oder eine Vereinsabteilung. Eine Zweckbindung von Spenden ergibt sich aber auch, wenn der Verein bereits beim Spendenaufruf einen genauen Verwendungszweck für die Spenden nannte.

Grundsätzlich besteht hier kein Problem, solange der Verwendungszweck im Rahmen der steuerlich begünstigten Tätigkeiten liegt. Eine Verwendung von Spenden für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist unzulässig.

Steuerlich ist eine Zweckbindung der Spende ohne Belang, solange sie wie alle zweckgebundenen Mittel satzungsgemäß und zeitnah verwendet wird. Zweckgebundene Spenden müssen also auch nicht in der Buchhaltung gesondert ausgewiesen werden; ebensowenig erfolgt ein finanzamtliche Überprüfung.

Lediglich nach § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung ist eine Zweckbindung von Zuwendungen insoweit von Belang, als die Mittel dem Vermögen zugeführt werden dürfen, also nicht zeitnah verwendet werden müssen.
Dem Vermögen zugeführt werden dürfen danach folgende Mittel:
a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Zu Problemen mit der Zweckbindung kommt es nur dann, wenn der Verein die gewünschte Zweckbindung des Spenders nicht erfüllen kann.

Die Zweckbindung einer Spende ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft der Schenkung. Die Vereinbarung zwischen Spender und Verein kann eine solche Zweckbindung beinhalten, der Spender hat dann unter Umständen einen Rückforderungsanspruch, wenn der Verein die Spende nicht vereinbarungsgemäß verwendet. Im Einzelfall wird sicherlich strittig sein können, wie konkret die Zweckbindung war und ob eine abweichende Verwendung wirklich einen Rückforderungsanspruch begründet. Unabhängig davon sollte der Verein eine abweichende Verwendung vermeiden und im Zweifelsfall mit dem Spender Rücksprache halten. Das gilt natürlich insbesondere für größere Spendenbeträge und bei Spendern mit enger Bindung an den Verein.

Kommt es tatsächlich zu einer Rückzahlung der Spende, weil der Spender wegen der nicht möglichen zweckgemäßen Verwendung sein Rückforderungsrecht geltend macht, muss das zuständige Finanzamt informiert werden, wenn bereits eine Spendenbestätigung ausgehändigt wurde. Für den Verein ist das wichtig, um eine eventuelle Spendenhaftung zu vermeiden. Für den Spender hat das eine Berichtigung der Steuerfestsetzung zur Folge, wenn mit der Steuererklärung bereits der Sonderausgabenabzug für die Spende geltend gemacht wurde.

Um solche Komplikationen zu vermeiden sollte der Verein:
- keine zu enge Zweckbindung der Spende akzeptieren, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sicher gestellt werden kann.
- bei einem Spendenaufruf keine zu konkreten Angaben zum Verwendungszweck machen
- mit dem Spender rechtzeitig eine eventuelle Umwidmung der Spende abklären.

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