Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Zweckbetriebe |
Die Unterscheidung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieben ist für gemeinnützige Vereine von großer Bedeutung: Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden jenseits der Freigrenzen wie gewerbliche Unternehmen besteuert und gefährden die Gemeinnützigkeit, wenn sie nach Art und Umfang dem Verein sein Gepräge geben. Zweckbetriebe dagegen bleiben unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder des erwirtschafteten Überschusses körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Damit können sie sowohl eine wichtige (wenn nicht die einzige) Einnahmequelle als auch zentraler Teil der Satzungstätigkeit des Verein sein. Im Steuerrecht (d. h. in der Abgabenordnung) werden Zweckbetriebe einerseits allgemein definiert (§ 65 AO), andererseits werden daneben einzelne Zweckbetriebe (§ 66 bis 68 AO) festgelegt. § 68 AO ist dabei gegenüber § 65 AO als vorrangige Vorschrift zu verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Zweckbetrieb nach § 68 AO nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt (BFH, Urteil vom 4.06.2003, I R 25/02). So sind z.B. Bildungsveranstaltungen gemeinnütziger Träger auch dann ein Zweckbetrieb, wenn sie (was regelmäßig der Fall ist) unmittelbar in Konkurrenz zu nicht begünstigten Anbietern - eventuell sogar mir identischen Angeboten - durchgeführt werden. Es gibt keinen abgeschlossenen
Katalog von Zweckbetrieben. Neben den gesetzlich festgelegten einzelnen
Zweckbetrieben können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe grundsätzlich
Zweckbetriebe sein, wenn sie drei Kriterien erfüllen (§ 65
AO): Vertiefte Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel "ABC der Zweckbetriebe" - in unserem Online-Handbuch. |