Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Zweckbetriebe

Die Unterscheidung von Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieben ist für gemeinnützige Vereine von großer Bedeutung: Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden jenseits der Freigrenzen wie gewerbliche Unternehmen besteuert und gefährden die Gemeinnützigkeit, wenn sie nach Art und Umfang dem Verein sein Gepräge geben.

Zweckbetriebe dagegen bleiben unabhängig von der Höhe des Umsatzes oder des erwirtschafteten Überschusses körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Damit können sie sowohl eine wichtige (wenn nicht die einzige) Einnahmequelle als auch zentraler Teil der Satzungstätigkeit des Verein sein.

Im Steuerrecht (d. h. in der Abgabenordnung) werden Zweckbetriebe einerseits allgemein definiert (§ 65 AO), andererseits werden daneben einzelne Zweckbetriebe (§ 66 bis 68 AO) festgelegt.

§ 68 AO ist dabei gegenüber § 65 AO als vorrangige Vorschrift zu verstehen. Daher setzt die steuerliche Begünstigung eines Zweckbetrieb nach § 68 AO nicht voraus, dass die von ihm ausgehende Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt (BFH, Urteil vom 4.06.2003, I R 25/02). So sind z.B. Bildungsveranstaltungen gemeinnütziger Träger auch dann ein Zweckbetrieb, wenn sie (was regelmäßig der Fall ist) unmittelbar in Konkurrenz zu nicht begünstigten Anbietern - eventuell sogar mir identischen Angeboten - durchgeführt werden.

Es gibt keinen abgeschlossenen Katalog von Zweckbetrieben. Neben den gesetzlich festgelegten einzelnen Zweckbetrieben können wirtschaftliche Geschäftsbetriebe grundsätzlich Zweckbetriebe sein, wenn sie drei Kriterien erfüllen (§ 65 AO):

1. Zweckverwirklichung:
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Was Zweckbetrieb ist, hängt also unmittelbar von den Satzungszwecken ab. Kultur-veranstaltungen sind z. B. nur dann Zweckbetrieb, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck ist. Ein Sportverein, der - ohne entsprechende Satzungszwecke - ein Konzert veranstaltet, hat keine Möglichkeit, dies dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

2. Zwecknotwendigkeit:

Der Zweckbetrieb muss für die Erreichung der Satzungszwecke notwendig sein., d. h. die Zwecke können nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden.

3. Konkurrenzklausel

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die letzten beiden Klauseln sind dabei relativ "weich", weil hier natürlich Auslegungs-spielraum besteht. Diese Auslegung findet sich in der Finanzrechtsprechung und in finanzbehördlichen Erlässen.
Aus diesem Grund ist der nachstehende Zweckbetriebskatalog keine abschließende Auflistung. Er stellt lediglich den gesetzlich bzw. in Rechtsprechung und Erlässen definierten Stand dar.

Vertiefte Informationen zu diesem Thema finden Sie im Artikel "ABC der Zweckbetriebe" - in unserem Online-Handbuch.

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