Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Grundsatz der Selbstlosigkeit und Zuwendungen am Mitglieder

Zuwendungen gemeinnütziger Vereine an ihre Mitglieder, die ohne Gegenleistungen (z.B. als Vergütungen für Arbeitsleistungen, Erstattung von Fahrtkosten) erfolgen, kollidieren generell mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit.
Zulässig sind solche Zuwendungen nur in folgenden Fällen:

1. Kleinere Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen: Hierunter fallen Sachzuwendungen, zum Beispiel Blumen, Geschenkkorb, Buch usf., bis zu einem Wert von 40 € pro Anlass, die dem Mitglied wegen persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit oder persönliches Vereinsjubiläum geschenkt werden. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 € übersteigen. Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40 € hinaus in angemessener Höhe unschädlich.

2. Zu besonderen Vereinsanlässen können Vereinsmitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die ebenfalls unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Hierunter sind beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Vereinsfeiern oder der Hauptversammlung zu verstehen oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug, wie z.B. die Übernahme der Buskosten, bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40 € je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr.

3. Speisen, Getränke und Genussmittel anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen Besprechung oder Sitzung, die überwiegend im Vereinsinteresse liegt. Auch hier gilt die 40-€ Grenze, allerdings als Jahresbetrag.

Bei Vereinsausflügen gilt die Grenze 40 € dann nicht, wenn es sich um "Zielveranstaltungen" handelt, zum Beispiel wenn im Rahmen von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen am Zielort des Ausflugs Veranstaltungen stattfinden, die den eigentlichen Satzungzwecken entsprechen. Dies kann die Teilnahme eines Gesangvereins an einem Chortreffen oder eines Sportvereins an einem Turnier sein. Für die an der Zielveranstaltung mitwirkenden Mitglieder liegt für die vom Verein getragenen Kosten grundsätzlich ohne Begrenzung eine gemeinnützigkeitsunschädliche Mittelverwendung vor.

In jedem Fall unzulässig sind aber Geldzuwendungen an Mitglieder, egal in welcher Höhe.

Praxishinweis:
Der restriktive Umgang des Vereins mit Zuwendungen erzeugt bei den Mitgliedern oft Unmut. Schließlich bezahlen sie ja Mitgliedsbeiträge und möchten bei entsprechenden Anlässen großzügig behandelt werden.
Als Vorstand haben Sie aber wenig Spielraum generös zu sein. Der drohende Verlust der Gemeinnützigkeit steht in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, die die Mitglieder gewinnen.
Insbesondere auf das Finanzgebahren von Abteilungen, die eigene Budgets verwalten, sollte Sie ein Auge haben. Werden dort eigene Veranstaltungen organisiert, sollten Sie darauf bestehen, dass entsprechende Zuwendungen an die Mitglieder, die über die genannten Grenzen hinausgehen, durch Umlagen finanziert werden, die ausserhalb der Vereinskasse bleiben.
Im Übrigen empfiehlt es sich, das Problem zu kommunizieren, um den Eindruck entgegenzuwirken, der "Geiz" des Vorstandes sei Grund für das restriktive Finanzverhalten den Mitgliedern gegenüber. Auch eine Verankerung dieser Regelungen in der Finanzordnung des Vereins ist empfehlenswert.

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