Stand:
25.02.2010
Zu hohe Verwaltungskosten
sind nicht nur für das Image einer gemeinnützigen Organisation
schädlich. Schließt erwarten die Geldgeber, dass die Mittel
zu einem möglichst großen Teil direkt den geförderten
Zwecken zufließen. Auch steuerrechtlich gibt es Obergrenzen, bei
deren Überschreitung ein Entzug der Gemeinnützigkeit droht.
Die rechtliche Grundlage
dafür liefert § 55 Abgabenordnung (AO): Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Verboten sind zudem zweckfremde Ausgaben und überhöhte
Vergütungen. Gelder, die in Verwaltungsaufwendungen fließen,
sind für die eigentlichen Satzungszwecke natürlich verloren.
Eventuell verbergen sich hinter hohen Verwaltungskosten auch überhöhte
Vergütungen oder gar verdeckte Gewinnausschüttungen.
Was sind Verwaltungskosten?
Im Sinn einer satzungsgemäßen Mittelverwendung sind Verwaltungskosten
alle Aufwendungen, die nicht unmittelbar den steuerbegünstigten
Zwecken zugute kommen, sondern durch den allgemeinen Funktionserhalt
der Organisation entstehen. Darunter können also viele Kostenarten
fallen; Mieten und Personalkosten ebenso wie Büro- und Kommunikationskosten,
Reisekosten oder Werbeausgaben.
Das Augenmerk der Finanzbehörden ruht dabei besonders auf Ausgaben
des ideellen Bereiches - speziell in Zusammenhang mit Spenden- und Beitragseinnahmen
(Mitglieder- und Spendenwerbung). Also dort, wo den Einnahmen keine
wirtschaftlichen Leistungen gegenüber stehen und damit keine ertragsbezogene
Bewertung der Kosten möglich ist.
Keine eindeutige
Obergrenze
Natürlich lassen sich Verwaltungskosten nicht völlig vermeiden.
Das ist auch nicht gefordert. Die Ausgaben dafür müssen aber
für die Funktionsfähigkeit der Organisation und damit auch
zur Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich sein
(Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 18.12.2002, I R 60/01)
Zentrales Kriterium ist, ob die Verwaltungsausgaben wirtschaftlich sinnvoll
sind. Das bestimmt sich nach dem zu erwartenden Ergebnis und der Entwicklungsphase,
in der sich die Organisation befindet. Deswegen gelten in der Aufbauphase
andere Maßstäbe. Der BFH (23.09.1998, I B 82/98) hielt in
einem konkreten Fall eine Aufbauphase - mit höheren anteiligen
Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung - von 4 Jahren für
zulässig. Die Finanzverwaltung versteht das aber als Obergrenze
und geht in der Regel von einer kürzeren Aufbauphase aus (Anwendungserlass
zur Abgabenordnung [AEAO], Ziffer 19 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
Für mildtätige
Organisationen - die sich überwiegend durch Spenden finanzieren
- hat der BFH für Verwaltungskosten eine Obergrenze von 50% definiert.
(23.09.1998, I B 82/98). Zugleich lehnt er die Festlegung einer allgemeinen
Grenze ab.
Nach Auffassung
des Bundesfinanzministeriums (BMF) kann aber im Einzelfall eine schädliche
Mittelverwendung auch schon bei einem deutlich geringeren prozentualen
Anteil der Verwaltungsausgaben vorliegen (15.05.2000, IV C 6 - S 0170
- 35/00). Das gilt auch, wenn Einzelkosten (z. B. Geschäftführergehalt
oder Reisekosten) eine angemessene Grenze überschreiten.
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