Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Vereinsbesteuerung: Die Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung nimmt in der steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Organisationen eine Sonderstellung ein, weil sie einerseits nicht satzungszweckbezogen ist, andererseits aber körperschaft- und gewerbesteuerfrei bleibt.

Für die Gemeinnützigkeit unschädlich ist die Vermögensverwaltung aber nur,

  • wenn sie nicht zum Selbstzweck wird und der Verein nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig ist. Ist die Tätigkeit einer Körperschaft nämlich in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet, handelt sie nicht selbstlos (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO Nr. 1 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). Da die Entfaltung eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung per definitionem nachrangig ist, wird das nur zum Problem werden, wenn der Verein fast keine sonstigen satzungsgemäßen Aktivitäten betreibt.
  • wenn die Vermögensverwaltung keine dauerhaften Verluste erwirtschaftet (die aus zweckgebundenen Mittel gedeckt werden müssten). Hier greifen aber die auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe geltenden Einschränkungen (AEAO Nr. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
  • wenn die Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck ist. In diesem Fall müsste das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verweigern, weil der Verein nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

Eine Vermögensverwaltung liegt nach § 14 Abgabenordnung "in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird". Diese Aufzählung ist aber nicht abschließend. In der Rechtsprechung und den finanzbehördlichen Erlässen erfolgt die Definition der Vermögensverwaltung in Abgrenzung vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das entscheidende Kriterium ist dabei, dass die Einnahmen in erster Linie Ausfluss des Vermögens sind, also nicht die wirtschaftliche Betätigung (unter Einsatz des Vermögens) im Vordergrund steht.

Zu den Einnahmen der Vermögensverwaltung gehören insbesondere:

  • die langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Wohnungen, Sportplätzen)
  • Zinsen (aus Sparbüchern, Festgeld usf.)
  • Wertpapiererträge
  • Einnahmen aus der Übertragung von Werberechten (keine Werbung in Eigenregie)
  • Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen, soweit sie nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. Zu beachten ist aber die Spekulationsfrist. Es wird sonst gewerblicher Grundstückshandel angenommen.
  • Einnahmen aus der Verpachtung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe (z. B. einer Vereinsgaststätte)
  • Einnahmen aus der Übertragung des Anzeigengeschäftes an Dritte (z. B. an eine Werbeagentur oder einen Verlag)
  • Einnahmen aus der Übertragung der Banden- und Lautsprecherwerbung an einen selbstständigen Unternehmer

Im Einzelfall ist die Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht immer eindeutig. Dabei steht regelmäßig die Frage im Zentrum, inwieweit der Verein über die Verwertung des Vermögens hinaus selbst wirtschaftlich aktiv wird.
Bei der Verpachtung von Rechten und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Zuordnung zur Vermögensverwaltung entscheidend, dass dem Pächter ein angemessener Gewinn bleibt. Als "angemessen" gilt ein Gewinn von mindestens 10% (der Einnahmen). Damit soll verhindert werden, dass durch bloße Gefälligkeitsverträge die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in die steuerfreie Vermögensverwaltung verlagert werden.

Vertiefte Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel "ABC der Vermögensverwaltung" (Abo-Bereich) - im Online-Handbuch.

 

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