Die Vermögensverwaltung
nimmt in der steuerlichen Behandlung gemeinnütziger Organisationen
eine Sonderstellung ein, weil sie einerseits nicht satzungszweckbezogen
ist, andererseits aber körperschaft- und gewerbesteuerfrei bleibt.
Für die Gemeinnützigkeit
unschädlich ist die Vermögensverwaltung aber nur,
- wenn sie nicht
zum Selbstzweck wird und der Verein nicht überwiegend vermögensverwaltend
tätig ist. Ist die Tätigkeit einer Körperschaft nämlich
in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet,
handelt sie nicht selbstlos (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO
Nr. 1 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). Da die Entfaltung eigener wirtschaftlicher
Tätigkeiten im Rahmen der Vermögensverwaltung per definitionem
nachrangig ist, wird das nur zum Problem werden, wenn der Verein fast
keine sonstigen satzungsgemäßen Aktivitäten betreibt.
- wenn die Vermögensverwaltung
keine dauerhaften Verluste erwirtschaftet (die aus zweckgebundenen
Mittel gedeckt werden müssten). Hier greifen aber die auch für
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe geltenden Einschränkungen
(AEAO Nr. 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).
- wenn die Vermögensverwaltung
nicht Satzungszweck ist. In diesem Fall müsste das Finanzamt
die Gemeinnützigkeit verweigern, weil der Verein nicht ausschließlich
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Eine Vermögensverwaltung
liegt nach § 14 Abgabenordnung "in der Regel vor, wenn Vermögen
genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder
unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird". Diese
Aufzählung ist aber nicht abschließend. In der Rechtsprechung
und den finanzbehördlichen Erlässen erfolgt die Definition
der Vermögensverwaltung in Abgrenzung vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das entscheidende Kriterium ist dabei, dass die Einnahmen in erster
Linie Ausfluss des Vermögens sind, also nicht die wirtschaftliche
Betätigung (unter Einsatz des Vermögens) im Vordergrund steht.
Zu den Einnahmen
der Vermögensverwaltung gehören insbesondere:
- die langfristige
Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Wohnungen, Sportplätzen)
- Zinsen
(aus Sparbüchern, Festgeld usf.)
- Wertpapiererträge
- Einnahmen aus
der Übertragung von Werberechten (keine Werbung in Eigenregie)
- Erlöse aus
dem Verkauf von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen,
soweit sie nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören.
Zu beachten ist aber die Spekulationsfrist. Es wird sonst gewerblicher
Grundstückshandel angenommen.
- Einnahmen aus
der Verpachtung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe
(z. B. einer Vereinsgaststätte)
- Einnahmen aus
der Übertragung des Anzeigengeschäftes an Dritte
(z. B. an eine Werbeagentur oder einen Verlag)
- Einnahmen aus
der Übertragung der Banden- und Lautsprecherwerbung an
einen selbstständigen Unternehmer
Im Einzelfall ist
die Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht immer
eindeutig. Dabei steht regelmäßig die Frage im Zentrum, inwieweit
der Verein über die Verwertung des Vermögens hinaus selbst
wirtschaftlich aktiv wird.
Bei der Verpachtung von Rechten und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
ist für die Zuordnung zur Vermögensverwaltung entscheidend,
dass dem Pächter ein angemessener Gewinn bleibt. Als "angemessen"
gilt ein Gewinn von mindestens 10% (der Einnahmen). Damit soll verhindert
werden, dass durch bloße Gefälligkeitsverträge die Einnahmen
aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in die
steuerfreie Vermögensverwaltung verlagert werden.
Vertiefte Informationen
zum Thema finden Sie in unserem Artikel
"ABC der Vermögensverwaltung" (Abo-Bereich) -
im Online-Handbuch.
|