Der Namensschutz spielt
zwar bei Vereinen keine ähnlich wichtige Rolle wie im gewerblichen
Bereich, dennoch kann der Schutz des Vereinsnamens von erheblicher Bedeutung
sein. Etwa wenn bei einen Verein mit entsprechendem Bekanntheitsgrad andere
Organisationen von der Bekanntheit profitieren wollen oder wenn der Verein
mit wirtschaftlichen Leistungen auf dem Markt auftritt (z.B. als Seminaranbieter).
Daneben sind in Zusammenhang mit Domainnamen namensrechtliche Fragen wieder
wichtiger geworden.
Grundsätzlich
kommen bei einem Vereinsnamen drei Schutzrechte in Frage:
- Namensschutz nach
§ 12 BGB
- der Schutz durch das Vereinsregister und
- ein markenrechtlicher Schutz
Namensschutz
nach § 12 BGB
Wie auch natürliche Personen sind Vereine als juristische Personen
durch die namensrechtliche Regelung in § 12 BGB geschützt:
"Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von
einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch
verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so
kann der Berechtigte von dem anderen die Beseitigung der Beeinträchtigung
verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann
er auf Unterlassung klagen."
Von diesem Schutz sind neben dem Namen auch Abkürzungen erfasst,
sofern sie "Verkehrsgeltung" erworben haben, d.h. wenn der
Name - und sei es auch nur in bestimmten Kreisen - einen gewissen Bekanntheitsgrad
erreicht hat.
Die Reichweite des Schutzes hängt entscheidend von der "Kennzeichnungskraft"
des Namens ab. Wie bei der Verkehrsgeltung hat dies zur Folge, dass
im Rechtstreit dem Namensträger mit der größeren Bekanntheit
der Vorrang gegeben wird.
Vereinsrechtlicher
Namensschutz
Der Namensschutz nach BGB reicht sehr viel weiter als der vereinsrechtliche
Namensschutz nach § 57 Abs. 2 BGB. Diese Regelung, nach der sich
der "Name
(des Vereins) von den Namen der an dem selben Orte oder in der selben
Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden soll",
gilt nämlich nur für das Gebiet
des Registergerichts.
Der Namensschutz nach § 12 BGB dagegen erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet. Voraussetzung für die Durchsetzung des Namensrechts
ist jedoch das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr.
Markenschutz
Der Schutz eines Namens per Markenschutz wird durch einen kostenpflichtigen
Eintrag als Wortmarke (für das Logo oder Emblem kommt auch eine
Bildmarke in Frage) beim Deutschen
Patentamt erreicht. Die eingetragene Marke ist dann für den
gewerblichen Gebrauch geschützt.
Eingetragen werden können auch Namensteile oder auf Leistungen
oder Produkte bezogene Begriffe.
Sachbegriffe und
Namen von Gebietskörperschaften können hier in der Regel nicht
geschützt werden. Für den Vereinsnamen "Sportverein Glückstadt"
etwa wird kein Markeneintrag möglich sein.
Der Schutz durch eine eingetragene Marke wird vor allem dann für
den Verein von Bedeutung sein, wenn er überregional tätig
ist oder der Namensschutz nach BGB vor allem wegen des fehlenden Bekanntheitsgrads
nicht ausreicht.
Weitere Informationen
zum Markenschutz finden sich unter www.dpma.de/formulare/marke.html
Domainnamen
Für Domainnamen
existiert kein eigener rechtlicher Schutz. Bei der Registrierung gilt
das Prinzip "first come, first serve". Nur bei offensichtlicher
Verletzung von Rechten Dritter (also bei sehr bekannten Namen) muss
die Registrierungsorganisation (für DE-Domains die DENIC)
die Eintragung verweigern. Sind Rechte eines Dritten betroffen, kann
dieser die Übertragung des Domainnamens oder das Verbot seiner
Nutzung verlangen. Der Domainname ist also für Ihren Verein nur
gesichert, wenn zusätzlich eines der oben genannten Schutzrechte
besteht. Der fremde Rechtsanspruch kann auch später entstehen,
z.B. wenn der Domainname von einem Dritten als Marke eingetragen wird.
Der Schutz des Vereinsnamens
kann gerichtlich durchgesetzt werden. Konkret hat dies für den,
der den Namen zu Unrecht führt, zur Folge,
- dass er seinen Namen ändern oder durch einen Zusatz ergänzen
muss
- dass die zu Unrecht geführten Namen in Registern und Verzeichnissen
gelöscht werden
- dass er unter Umständen
Schadenersatz leisten muss.
Umgekehrt muss natürlich
auch Ihr Verein auf die Namens- und Markenrechte Dritter achten. Im
Zweifelsfall sollte vorher eine entsprechende Recherche durchgeführt
werden. Bezüglich der Markenrechte geschieht dies beim Deutschen
Patentamt. Für die Frage des Namensschutzes nach BGB dürfte
heute in vielen Fällen eine Rercherche per Internet-Suchmaschine
genügen. Eine Name, der hier nicht gefunden wird, dürfte kaum
einen Schutz durch seine "Verkehrsgeltung" haben.
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