Stand:
3.08.2009
Vereine, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können nach §
23a Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz
von 7% ansetzen.
Das gilt nur,
- wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und
- der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 Euro lag.
Die Umsatzgrenze
von 35.000 Euro bezieht sich dabei alle steuerpflichtigen Umsätze
des Vereins. Nicht möglich ist die Pauschalierung für Einfuhr
und innergemeinschaftlichen Erwerb.
Statt die Vorsteuer also wie gewohnt aus den Rechnungen an den Verein
zu ermitteln, wird einfach ein Pauschalsatz unterlegt. Ein weiterer
Vorsteuerabzug ist dann aber ausgeschlossen.
Beantragung und
Bindungsfrist
Die Berechnung nach Durchschnittssätzen muss bis zum 10. Tag
nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim
Finanzamt erklärt werden, also bis zum 10. Februar bei monatlicher
Abgabe oder bis zum 10. April bei vierteljährlicher Abgabe der
Voranmeldung. Der Antrag ist formfrei. Es genügt, wenn der Verein
mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres die Vorsteuer nach
Durchschnittssätzen berechnet. Ein Bescheid des Finanzamtes erfolgt
nicht.
Nimmt der Verein die Pauschalierungsregelung in Anspruch, ist er daran
für 5 Jahre gebunden. Ein Widerruf ist nur zum Beginn des
Kalenderjahres möglich - wiederum bis zum 10. Tag nach Ablauf des
ersten Voranmeldungszeitraums.
Für wen
ist die Vorsteuer-Pauschalierung sinnvoll?
Die Vorsteuerberechnung nach Durchschnittssätzen ist zunächst
eine Vereinfachungsregelung; sie erleichtert also dem Verein
die Buchhaltung. In gemeinnützigen Vereinen ist das auch deswegen
von Vorteil, weil die Frage der Zuordnung der Rechnungen zu den steuerlichen
Bereichen und damit der Frage, ob überhaupt ein Vorsteuerabzug
möglich ist, entfällt.
Steuerlich von Vorteil ist die Pauschalierung, wenn die wirklichen abzugsfähigen
Vorsteuerbeträge kleiner sind als 7% des Umsatzes. Das ist in Vereinen
nicht untypisch, weil die (umsatzsteuerfreien) Personalaufwendungen
oft eine großen Anteil der Gesamtkosten ausmachen.
Umgekehrt hat der Verein einen finanziellen Nachteil, wenn die Vorsteuerbeträge
nach Belegen höher wären als 7%. Das ist z.B. bei hohen einmaligen
Ausgaben für Investitionen (z.B. Bau einer Sportanlage) der Fall.
Problematisch ist vor allem die 5jährige Bindungsfrist. Was in
einem Jahr vorteilhaft war, kann sich zwei Jahre später als nachteilig
herausstellen.
Hier gilt es also, genau zu kalkulieren und künftige Entwicklungen
zu berücksichtigen.
Folge der Vorsteuerpauschallierung
Die Pauschalierung führt dazu, dass der Verein keine Umsatzsteuererstattungen
von Finanzamt mehr erhält.
Für die Umsatzsteuerzahllast ergibt sich:
- eine Summe von 12% der Umsätze, wenn ausschließlich Umsätze
mit Regelsatz vorliegen
- keine Zahllast, wenn ausschließlich Umsätze mit 7% gemacht
werden.
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