Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Umsatzsteuer: Pauschalierung des Vorsteuerabzugs

Stand: 3.08.2009

Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können nach § 23a Umsatzsteuergesetz (UStG) für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7% ansetzen.
Das gilt nur,
- wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und
- der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 Euro lag.

Die Umsatzgrenze von 35.000 Euro bezieht sich dabei alle steuerpflichtigen Umsätze des Vereins. Nicht möglich ist die Pauschalierung für Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb.
Statt die Vorsteuer also wie gewohnt aus den Rechnungen an den Verein zu ermitteln, wird einfach ein Pauschalsatz unterlegt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann aber ausgeschlossen.

Beantragung und Bindungsfrist
Die Berechnung nach Durchschnittssätzen muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim Finanzamt erklärt werden, also bis zum 10. Februar bei monatlicher Abgabe oder bis zum 10. April bei vierteljährlicher Abgabe der Voranmeldung. Der Antrag ist formfrei. Es genügt, wenn der Verein mit der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen berechnet. Ein Bescheid des Finanzamtes erfolgt nicht.
Nimmt der Verein die Pauschalierungsregelung in Anspruch, ist er daran für 5 Jahre gebunden. Ein Widerruf ist nur zum Beginn des Kalenderjahres möglich - wiederum bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums.

Für wen ist die Vorsteuer-Pauschalierung sinnvoll?
Die Vorsteuerberechnung nach Durchschnittssätzen ist zunächst eine Vereinfachungsregelung; sie erleichtert also dem Verein die Buchhaltung. In gemeinnützigen Vereinen ist das auch deswegen von Vorteil, weil die Frage der Zuordnung der Rechnungen zu den steuerlichen Bereichen und damit der Frage, ob überhaupt ein Vorsteuerabzug möglich ist, entfällt.
Steuerlich von Vorteil ist die Pauschalierung, wenn die wirklichen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge kleiner sind als 7% des Umsatzes. Das ist in Vereinen nicht untypisch, weil die (umsatzsteuerfreien) Personalaufwendungen oft eine großen Anteil der Gesamtkosten ausmachen.
Umgekehrt hat der Verein einen finanziellen Nachteil, wenn die Vorsteuerbeträge nach Belegen höher wären als 7%. Das ist z.B. bei hohen einmaligen Ausgaben für Investitionen (z.B. Bau einer Sportanlage) der Fall.
Problematisch ist vor allem die 5jährige Bindungsfrist. Was in einem Jahr vorteilhaft war, kann sich zwei Jahre später als nachteilig herausstellen.
Hier gilt es also, genau zu kalkulieren und künftige Entwicklungen zu berücksichtigen.

Folge der Vorsteuerpauschallierung
Die Pauschalierung führt dazu, dass der Verein keine Umsatzsteuererstattungen von Finanzamt mehr erhält.
Für die Umsatzsteuerzahllast ergibt sich:
- eine Summe von 12% der Umsätze, wenn ausschließlich Umsätze mit Regelsatz vorliegen
- keine Zahllast, wenn ausschließlich Umsätze mit 7% gemacht werden.

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