Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Umlageerhebung und Sonderaustrittsrecht

Umlagen sind Sonderbeiträge, die die Mitglieder statt oder neben den periodischen Beiträgen leisten. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Vereine Umlagen erheben dürfen, beschäftigt sich in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06).

Bereits nach bisheriger Rechtsprechung dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn die Satzung dafür eine Grundlage liefert. Sie muss also wie bei Mitgliedsbeiträgen festlegen, dass sie erhoben werden können. Diese Rechtauffassung spezifiziert der BGH nun:

  • Die Verpflichtung, eine Umlage zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze enthält. Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Berechnungsverfahren). Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten.
  • Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unverzichtbar und dem einzelnen Mitglied zumutbar ist. Für zumutbar hält der BGH im vorliegenden Fall eine Umlage in Höhe des sechsfachen Mitgliedsbeitrags.
  • An eine solche Sonderumlage sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern es sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem Verein entschließt.
  • Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann aus dem Verein austreten. Die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt dann. Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses über die Sonderumlage erklärt werden.

Ausführliche Besprechung des BGH-Urteils von RA Frank Richter (PDF-Datei)

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