Vereinsstrafen (oft
nur in Form des Vereinsausschlusses) sind meist Satzungsbestandteil.
Der Verein kann durch Vereinsstrafen die Einhaltung der Mitgliederpflichten
sichern. Das ergibt sich aus der Satzungsautonomie und dem Selbstverwaltungsrecht
des Vereins. Strafen sind zulässig, weil sich das Mitglied durch
den Vereinsbeitritt der Satzung unterwirft.
Rechtliche Grundlagen
Für Vereinsstrafen gibt es keine gesetzlichen Grundlagen.
Die rechtliche Grundlage muss daher die Satzung bilden (nicht
etwa nur eine neben der Satzung bestehende Vereinsordnung.)
Wie im Strafrecht gilt, dass die Strafklauseln vor der Strafhandlung
bestanden haben müssen ("keine Strafe ohne Gesetz") und
eine Kenntnis der Strafandrohung durch das Mitglied nicht erforderlich
ist ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht").
Strafen können
nur gegen Mitglieder verhängt werden. Dritte die z.B. Vereinsanlagen
nutzen und gegen bestehende Regelungen verstoßen, können
nicht mit Strafen belegt werden.
Unzulässig sind Sanktionen gegen ganze Gruppen von Mitgliedern
(z.B. Abteilungen, Mannschaften). Sanktionen müssen in jedem Fall
individuell erfolgen und es müssen individuelle Gründe vorliegen.
Satzungsmäßige
Voraussetzungen
Wirksame Strafregelungen müssen in der Satzung getroffen werden,
andernfalls haben Sie keine Gültigkeit für Mitglieder im Allgemeinen.
Nur das Ausschlussverfahren kann ausserhalb der Satzung geregelt werden
(z.B. in einer Ehrenordnung). Straftatbestände und angedrohte Strafen
müssen in der Satzung festgelegt sein.
Straftatbestände
müssen
in der Satzung definiert sein. Sie müssen eindeutig sein, aber
auch Generalklauseln sind zulässig (z.B. "schwere Verstöße
gegen die Satzung", "vereinsschädigendes Verhalten",
"Schädigung des Ansehens des Vereins", "Störung
des Spielbetriebes") und erlauben keine Anwendung auf analoge Fälle.
Ein Verschulden des Mitglieds ist nicht erforderlich. Anders wäre
das, wenn die Satzung das so vorsieht. Dann wäre aber bereits leichte
Fahrlässigkeit ein Verschulden.
Mögliche
Sanktionen
und deren
Ausmaß kann die Satzung frei bestimmen, aber:
- Es muss ein sachlicher Bezug zum Vereinszweck vorhanden sein.
- Die Sanktionen dürfen nicht gegen Gesetze, gegen die guten Sitten
und gegen Treu und Glauben verstoßen und
- sie müssen angemessen sein, d.h. in einem vertretbarem Verhältnis
zum Verstoß stehen.
Es dürfen nur in der Satzung vorgesehene Sanktionen verhängt
werden. So darf z.B. keine Geldstrafe verhängt werden, wenn die
Satzung nur den Ausschluss aus dem Verein als Strafe vorsieht.
Denkbare Strafen sind:
- Rüge, Verweis, Ermahnung, Verwarnung
- der Ausschluss aus dem Verein, auch befristet
- Ausschluss von der Nutzung von Vereinsanlagen (Platzsperre)
- (zeitweilige) Suspendierung von Ämtern
- Geldstrafen und deren Androhung
Strafen sind auch zusätzlich zu gesetzlichen Strafen möglich.
Ausschlussverfahren
Ein Verfahren ist für den Vereinsauschluss nicht in jedem Fall
erforderlich. Soweit der Fall leicht feststellbar ist, kann der Ausschluss
durch Streichung von der Mitgliederliste erfolgen. Typisch wäre
das bei Beitragsrückständen.
Das Ausschlussverfahren wird durch die Satzung geregelt und meist durch
Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Zuständig
für das Verfahren ist das dafür in der Satzung benannte Organ,
im Zweifel die Mitgliederversammlung.
Die erforderliche
Mehrheit für den Auschluss richtet sich nach der Satzung. Fehlt
hier eine Regelung, gelten die allgemeinen Vorschriften für Beschlussfassung
bzw. nach BGB die einfache Mehrheit.
Gesetzliche Verfahrensvorschriften für den Ausschluss gibt es nicht.
Die Anhörung des Betroffenen ist aber unerlässlich.
Wichtig ist die Protokollierung des Beschlusses, um eine Überprüfung
zu ermöglichen. Wirksam wird der Ausschluss mit Zugang des Beschlusses
an das Mitglied.
Rechtsbehelfe
Der Ausschluss unterliegt der Nachprüfung durch die allgemeinen
Gerichte. Das kann per Satzung nicht ausgeschlossen werden. Nur bei
Einsetzung eines Schiedsgerichts (freiwillige Gerichtsbarkeit im Sinn
der Zivilprozessordnung) kann die gerichtliche Prüfung eingeschänkt
werden. Das Schiedsgericht tritt dann an die Stelle der staatlichen
Gerichte. Es ist dann nur noch die Aufhebungsklage möglich.
Vereinsinterne
Rechtsbehelfe können durch die Satzung vorgesehen werden. Eine
Anrufung der staatlichen Gerichte ist erst nach Inanspruchnahme der
vereinsinternen Rechtsbehelfe möglich.
|