Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Vereinsstrafen und Vereinsausschluss

Vereinsstrafen (oft nur in Form des Vereinsausschlusses) sind meist Satzungsbestandteil. Der Verein kann durch Vereinsstrafen die Einhaltung der Mitgliederpflichten sichern. Das ergibt sich aus der Satzungsautonomie und dem Selbstverwaltungsrecht des Vereins. Strafen sind zulässig, weil sich das Mitglied durch den Vereinsbeitritt der Satzung unterwirft.

Rechtliche Grundlagen
Für Vereinsstrafen gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Die rechtliche Grundlage muss daher die Satzung bilden (nicht etwa nur eine neben der Satzung bestehende Vereinsordnung.)
Wie im Strafrecht gilt, dass die Strafklauseln vor der Strafhandlung bestanden haben müssen ("keine Strafe ohne Gesetz") und eine Kenntnis der Strafandrohung durch das Mitglied nicht erforderlich ist ("Unwissenheit schützt vor Strafe nicht").

Strafen können nur gegen Mitglieder verhängt werden. Dritte die z.B. Vereinsanlagen nutzen und gegen bestehende Regelungen verstoßen, können nicht mit Strafen belegt werden.
Unzulässig sind Sanktionen gegen ganze Gruppen von Mitgliedern (z.B. Abteilungen, Mannschaften). Sanktionen müssen in jedem Fall individuell erfolgen und es müssen individuelle Gründe vorliegen.

Satzungsmäßige Voraussetzungen
Wirksame Strafregelungen müssen in der Satzung getroffen werden, andernfalls haben Sie keine Gültigkeit für Mitglieder im Allgemeinen. Nur das Ausschlussverfahren kann ausserhalb der Satzung geregelt werden (z.B. in einer Ehrenordnung). Straftatbestände und angedrohte Strafen müssen in der Satzung festgelegt sein.

Straftatbestände
müssen in der Satzung definiert sein. Sie müssen eindeutig sein, aber auch Generalklauseln sind zulässig (z.B. "schwere Verstöße gegen die Satzung", "vereinsschädigendes Verhalten", "Schädigung des Ansehens des Vereins", "Störung des Spielbetriebes") und erlauben keine Anwendung auf analoge Fälle. Ein Verschulden des Mitglieds ist nicht erforderlich. Anders wäre das, wenn die Satzung das so vorsieht. Dann wäre aber bereits leichte Fahrlässigkeit ein Verschulden.

Mögliche Sanktionen
und deren Ausmaß kann die Satzung frei bestimmen, aber:
- Es muss ein sachlicher Bezug zum Vereinszweck vorhanden sein.
- Die Sanktionen dürfen nicht gegen Gesetze, gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben verstoßen und
- sie müssen angemessen sein, d.h. in einem vertretbarem Verhältnis zum Verstoß stehen.
Es dürfen nur in der Satzung vorgesehene Sanktionen verhängt werden. So darf z.B. keine Geldstrafe verhängt werden, wenn die Satzung nur den Ausschluss aus dem Verein als Strafe vorsieht.
Denkbare Strafen sind:
- Rüge, Verweis, Ermahnung, Verwarnung
- der Ausschluss aus dem Verein, auch befristet
- Ausschluss von der Nutzung von Vereinsanlagen (Platzsperre)
- (zeitweilige) Suspendierung von Ämtern
- Geldstrafen und deren Androhung
Strafen sind auch zusätzlich zu gesetzlichen Strafen möglich.

Ausschlussverfahren
Ein Verfahren ist für den Vereinsauschluss nicht in jedem Fall erforderlich. Soweit der Fall leicht feststellbar ist, kann der Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste erfolgen. Typisch wäre das bei Beitragsrückständen.
Das Ausschlussverfahren wird durch die Satzung geregelt und meist durch Antrag eingeleitet. Antragsteller kann jedes Mitglied sein. Zuständig für das Verfahren ist das dafür in der Satzung benannte Organ, im Zweifel die Mitgliederversammlung.
Die
erforderliche Mehrheit für den Auschluss richtet sich nach der Satzung. Fehlt hier eine Regelung, gelten die allgemeinen Vorschriften für Beschlussfassung bzw. nach BGB die einfache Mehrheit.
Gesetzliche Verfahrensvorschriften für den Ausschluss gibt es nicht. Die Anhörung des Betroffenen ist aber unerlässlich. Wichtig ist die Protokollierung des Beschlusses, um eine Überprüfung zu ermöglichen. Wirksam wird der Ausschluss mit Zugang des Beschlusses an das Mitglied.

Rechtsbehelfe
Der Ausschluss unterliegt der Nachprüfung durch die allgemeinen Gerichte. Das kann per Satzung nicht ausgeschlossen werden. Nur bei Einsetzung eines Schiedsgerichts (freiwillige Gerichtsbarkeit im Sinn der Zivilprozessordnung) kann die gerichtliche Prüfung eingeschänkt werden. Das Schiedsgericht tritt dann an die Stelle der staatlichen Gerichte. Es ist dann nur noch die Aufhebungsklage möglich.
V
ereinsinterne Rechtsbehelfe können durch die Satzung vorgesehen werden. Eine Anrufung der staatlichen Gerichte ist erst nach Inanspruchnahme der vereinsinternen Rechtsbehelfe möglich.

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de