Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Wie werden Abstimmungsmehrheiten ermittelt? |
29.02.2008 Die Frage, wie bei
Beschlüssen der Mitgliederversammlung - vor allem auch bei Wahlen
- Abstimmungsmehrheiten ermittelt werden, stellt sich nicht selten.
Oft sind die Satzungsregelungen unklar oder es werden Begriffe (wie
einfache, absolute oder relative Mehrheit) falsch verwendet. Das zeigt
auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Beschluss
vom 29.01.2008, 31 Wx 78/07). Bei Auszählung der Stimmen (so die herrschende Rechtsprechung) werden nur Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Eine einfache Mehrheit ist also gegeben (und der Beschluss damit gefasst), wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen, unabhängig davon, wie viele Mitglieder sich enthalten. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist also für die Mehrheitsberechnung keine Bezugsgröße. Das gilt auch bei Beschlüssen, für die das Gesetz eine andere als die einfache Mehrheit verlangt. Die Satzung kann von dieser Regelung abweichen, indem sie die Enthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen wertet. Das sollte aber in einer klaren Regelung erfolgen. Im übrig gelten folgende begriffliche Regelungen:
Der Begriff "einfache Mehrheit" wird häufig missverstanden und als gleichbedeutend mit "relativer Mehrheit" angesehen. Das ist aber nur der Fall, wenn nur zwei Beschlussalternativen zu Wahl stehen.
Anders sieht es aus, wenn mehr als zwei Alternativen zur Abstimmung stehen. Die relative Mehrheit (die meisten Stimmen) genügt hier nicht. Es muss ebenfalls die Häfte der abgegebenen Stimmen sein.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag "Die Mitgliederversammlung" im Online-Handbuch (Abo-Bereich).
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