Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wie werden Abstimmungsmehrheiten ermittelt?

29.02.2008

Die Frage, wie bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung - vor allem auch bei Wahlen - Abstimmungsmehrheiten ermittelt werden, stellt sich nicht selten. Oft sind die Satzungsregelungen unklar oder es werden Begriffe (wie einfache, absolute oder relative Mehrheit) falsch verwendet. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 29.01.2008, 31 Wx 78/07).
Beschlüsse sind aber bei ungenügender Stimmenzahl ungültig. Das Registergericht kann dann die Eintragung (z. B. von Änderungen im Vorstand) verweigern.

Bei Auszählung der Stimmen (so die herrschende Rechtsprechung) werden nur Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung miteinbezogen. Eine einfache Mehrheit ist also gegeben (und der Beschluss damit gefasst), wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der Nein-Stimmen, unabhängig davon, wie viele Mitglieder sich enthalten. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist also für die Mehrheitsberechnung keine Bezugsgröße. Das gilt auch bei Beschlüssen, für die das Gesetz eine andere als die einfache Mehrheit verlangt.

Die Satzung kann von dieser Regelung abweichen, indem sie die Enthaltungen und ungültige Stimmen als Nein-Stimmen wertet. Das sollte aber in einer klaren Regelung erfolgen.

Im übrig gelten folgende begriffliche Regelungen:

  • Bei einstimmigen Beschlüssen müssen alle Mitglieder mit Ja gestimmt haben. Enthaltungen oder ungültige Stimmen verhindern eine Einstimmigkeit.
  • Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, wenn die Satzung dies nicht anders vorsieht. Es können aber z. B. Stimmen bestimmter Mitglieder (Vorstand, Gründungsmitglieder) laut Satzung hier den Ausschlag geben.
  • Eine einfache Mehrheit erreicht ein Beschlussantrag bzw. Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft.
  • Eine absolute Mehrheit bedeutet, soweit in der Satzung nicht anders definiert das gleiche wie eine einfache Mehrheit.
  • Eine relative Mehrheit liegt vor, wenn eine von mehreren Beschlussalternativen die meisten Ja-Stimmen bekam.
  • Eine qualifizierte Mehrheit ist eine größere Mehrheit als die einfache Mehrheit - z. B. eine Drei-Viertel-Mehrheit.

Der Begriff "einfache Mehrheit" wird häufig missverstanden und als gleichbedeutend mit "relativer Mehrheit" angesehen. Das ist aber nur der Fall, wenn nur zwei Beschlussalternativen zu Wahl stehen.

Beispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die beiden Alternativen lauten "Entlastung erteilen" oder "Entlastung verweigern". Hier ist (nach der BGB-Regelung) die Entlastung erteilt, wenn mehr Mitglieder für als gegen die Entlastung stimmen. Da Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt werden, liegt sowohl eine absolute Mehrheit vor (mehr als 50% Ja-Stimmen) als auch eine relative (die meisten Stimmen lauten Ja).

Anders sieht es aus, wenn mehr als zwei Alternativen zur Abstimmung stehen. Die relative Mehrheit (die meisten Stimmen) genügt hier nicht. Es muss ebenfalls die Häfte der abgegebenen Stimmen sein.

Beispiel: Für das Amt des Vorstandsvorsitzenden stehen drei Bewerber zu Auswahl. Der erste erhält 15 Stimmen, der zweite 25 und der Dritte 35. Der Dritte Kandidat hat zwar die relative Mehrheit (die meisten Stimmen), nicht aber die einfache. Verlangt die Satzung eine Wahl mit einfacher Mehrheit, müsste der Gewählte mehr als die Hälfte der abgegeben Stimmen haben. In diesem Fall also mindesten 38 - die Hälfte von 75 (= 15+25+35; aufgerundet).

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag "Die Mitgliederversammlung" im Online-Handbuch (Abo-Bereich).

 

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